Haftungshöchstbetrag
limit of liability für die gesetzliche Begrenzung der Frachtführerhaftung, bemessen nach dem Rohgewicht der Sendung in Rechnungseinheiten. Der tatsächliche Wert des Gutes spielt dabei keine Rolle. Im Zweifel entscheidet, ob die Begrenzung wegen qualifizierten Verschuldens entfällt.
Die Haftung des Frachtführers ist der Höhe nach begrenzt, und zwar nach dem Gewicht, nicht nach dem Wert; eine leichte, teure Sendung ist damit faktisch unterversichert. Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, englisch special drawing right. Die Begrenzung entfällt bei qualifiziertem Verschulden, also bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wertdeklaration oder Transportversicherung sind die praktischen Gegenmittel.
Die Begrenzung bemisst sich nach dem Gewicht, nicht nach dem Wert des Gutes.
Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit mit Schadensbewusstsein entfällt die Begrenzung.
Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, englisch special drawing right.
Liability cap ist umgangssprachlich, in den Übereinkommen heißt es limit of liability.
Rechnet ein Geschädigter mit vollem Ersatz für eine leichte, hochwertige Sendung, wird er regelmäßig enttäuscht. Steht liability cap ohne Bezug auf das Gewicht, bleibt die Berechnungsweise unklar. Für eine erste Meldung nachrangig; in der Schadensberechnung entscheidet die Bezugsgröße.
Eine automatische Übersetzung gibt Haftungshöchstbetrag als maximum liability oder liability cap wieder und trifft damit die Größenordnung, nicht den Begriff der Übereinkommen. Dass sich die Grenze nach dem Gewicht bemisst, geht in beiden Fassungen verloren. Wo die Rechnungseinheit genannt ist, klärt es sich; in einer Vertragsklausel bleibt die Bezugsgröße offen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.