Handelsmakler
commercial broker für den, der Geschäfte vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein; genau darin liegt der Unterschied zum Handelsvertreter. Ihm steht kein Ausgleichsanspruch zu. Im Zweifel entscheidet, ob eine ständige Betrauung besteht oder nur ein Einzelauftrag.
Der Unterschied zum Handelsvertreter liegt in der Dauer: Der Handelsvertreter ist ständig betraut, der Makler wird von Fall zu Fall tätig und steht typischerweise zwischen beiden Seiten. Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: Die Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts, allen voran der Ausgleichsanspruch, greifen für ihn nicht. Broker allein ist im Englischen mehrdeutig und bezeichnet auch den Wertpapier- oder Versicherungsmakler; der Zusatz commercial grenzt ab.
Der Handelsmakler ist nicht ständig betraut, deshalb greift der Ausgleichsanspruch für ihn nicht.
Broker allein bezeichnet im Englischen auch Wertpapier- und Versicherungsmakler.
Der Makler wird typischerweise für beide Seiten tätig, der Handelsvertreter nur für eine.
Der Immobilienmakler unterliegt eigenen Vorschriften und ist kein Handelsmakler.
Vermittelt jemand einzelne Geschäfte ohne dauerhafte Bindung, entscheidet die Einordnung über die Schutzrechte. Steht agent, unterstellt die Gegenseite eine ständige Betrauung und rechnet mit einem Ausgleichsanspruch. Für eine Vermittlungsanfrage nachrangig; bei der Vertragsbeendigung entsteht ein Anspruch, den es nicht gibt.
Wörtlich übersetzt wird Handelsmakler zu trade broker oder commercial agent, wobei die zweite Fassung die Rechtsstellung vertauscht. Damit wandert ein Vermittler ohne Schutzrechte in einen Vertragstyp mit unabdingbarem Ausgleichsanspruch. Wo die Einzelbeauftragung beschrieben wird, klärt es sich; in einer Parteibezeichnung entsteht ein Anspruch aus dem Nichts.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.