Lizenzvertrag
licence agreement für die Gestattung der Nutzung eines Schutzrechts; sie überträgt das Recht nicht, sondern räumt eine Nutzungsbefugnis ein. Ausschließliche und einfache Lizenz unterscheiden sich vor allem im Weg zur Klagebefugnis. Im Zweifel entscheidet, ob eine ausschließliche Lizenz vorliegt.
Die Lizenz ist keine Übertragung: Inhaber bleibt der Lizenzgeber, der Lizenznehmer erhält eine Benutzungsbefugnis. Der ausschließliche Lizenznehmer klagt aus eigenem Recht, ohne dass der Patentinhaber dadurch seine eigene Klagebefugnis verlöre; beide können nebeneinander und an verschiedenen Gerichten vorgehen. Der einfache Lizenznehmer ist nicht ausgeschlossen, braucht aber eine Ermächtigung für die Unterlassungsansprüche und eine Abtretung der Zahlungsansprüche. Davon zu trennen ist die Zwangslizenz, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Die Lizenz überträgt das Schutzrecht nicht, Inhaber bleibt der Lizenzgeber.
Der einfache Lizenznehmer ist nicht klaglos gestellt, er braucht Ermächtigung und Abtretung.
Der Patentinhaber behält neben dem ausschließlichen Lizenznehmer seine eigene Klagebefugnis.
Assignment bezeichnet die Übertragung des Rechts und ist keine Lizenz.
Vereinbart ein Patentinhaber die Nutzung durch einen Dritten, entscheidet die Lizenzart über den Weg zur Klage. Steht nur licence, bleibt offen, ob ausschließlich oder einfach. Für eine Vertragsübersicht nachrangig; bei der Frage, wer klagen darf, entscheidet es über die Aktivlegitimation.
Wörtlich übersetzt wird Lizenzvertrag zu licence agreement, was zutrifft; der Fehler entsteht bei der Art der Lizenz. Aus ausschließlicher Lizenz wird sole licence, was im englischen Sprachgebrauch etwas anderes bezeichnet, nämlich eine Lizenz neben dem Inhaber. Wo die Klagebefugnis erörtert wird, klärt es sich; in einem Vertragskopf entsteht eine andere Rechtsstellung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.