Verlöbnis
Nimm engagement; agreement to marry, wenn die Rechtsfigur der §§ 1297 ff. BGB gemeint ist, betrothal gehört in historische Texte. Im Zweifel entscheidet, ob Alltag oder Rechtsinstitut spricht.
Das Verlöbnis der §§ 1297 ff. BGB ist das gegenseitige Versprechen, die Ehe einzugehen; auf die Eheschließung kann daraus nicht geklagt werden, bei Rücktritt geht es um Ersatz und die Rückgabe der Geschenke. Im common law ist das Institut weitgehend Rechtsgeschichte: England hat Klagen wegen breach of promise 1970 abgeschafft, viele US-Staaten haben sie durch heart-balm statutes beseitigt. engagement ist das lebendige Wort; agreement to marry benennt die Rechtsfigur, betrothal gehört ins historische Register.
breach of promise als lebendiger Anspruch erzählt englisches Recht von vorgestern; die Klageart ist dort seit 1970 abgeschafft.
Verlobte heißt fiancée, Verlobter fiancé; die Schreibweise gehört dazu.
plighting one’s troth und affiancing sind Poesie, keine Vertragssprache.
Die Rückforderung der Verlobungsgeschenke nach geplatzter Hochzeit ist ein nüchterner Anspruch aus den §§ 1298 ff. BGB; der Zieltext sollte ihn nicht historisierend einfärben. engagement und agreement to marry halten das Register; betrothal verschiebt den Schriftsatz ins Kostümfach.
Maschinell kippt das Verlöbnis gern zu betrothal, und der nüchterne Schriftsatz über zurückzugebende Geschenke klingt nach Kirchenbuch des 19. Jahrhunderts; engagement, das schlichte richtige Wort, läge näher.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.