persönliche Schutzausrüstung
personal protective equipment für die am Körper getragene Ausrüstung; sie ist das letzte Mittel nach technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der Arbeitgeber stellt sie und trägt die Kosten. Im Zweifel entscheidet, ob technische Maßnahmen ausgeschöpft sind.
Die Rangfolge wird häufig übersehen: Zuerst sind Gefährdungen technisch zu beseitigen, dann organisatorisch zu begrenzen, und erst was danach bleibt, wird durch persönliche Ausrüstung aufgefangen. Wer mit Schutzausrüstung beginnt, verlagert die Last auf die Beschäftigten und erfüllt die Pflicht nicht. Die Ausrüstung ist vom Arbeitgeber zu stellen; die Kosten dürfen nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden, und die Benutzung ist zu unterweisen.
Die Ausrüstung ist das letzte Mittel, technische und organisatorische Maßnahmen gehen vor.
Der Arbeitgeber stellt sie und darf die Kosten nicht auf die Beschäftigten abwälzen.
Die Benutzung ist Gegenstand der Unterweisung.
Safety gear ist umgangssprachlich und kein Rechtsbegriff.
Kauft ein Betrieb Schutzausrüstung für seine Beschäftigten, ist damit die Gefährdung nicht erledigt. Steht nur safety gear, wirkt die Ausrüstung wie eine Ausstattungsfrage. Für eine Beschaffung nachrangig; bei einer Prüfung fehlt die vorrangige technische Maßnahme.
Weil persönliche Schutzausrüstung zusammengesetzt ist, kürzt eine Maschine zu safety equipment oder safety gear; der Rechtsbegriff lautet personal protective equipment. Dass sie erst nach technischen und organisatorischen Maßnahmen greift, trägt keine Fassung. Wo die Rangfolge genannt ist, klärt es sich; in einem Schutzkonzept beginnt man am falschen Ende.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.