Selbstbehalt
Nimm minimum retained income; personal allowance nur mit klärendem Zusatz, weil es nach Steuerrecht klingt, und deductible gehört der Versicherung. Im Zweifel entscheidet der Rechtsrahmen, in dem das Wort steht.
Der Selbstbehalt ist das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensbedarf verbleiben muss, bevor er zahlt; die Leitlinien der Oberlandesgerichte staffeln ihn als notwendigen und angemessenen Selbstbehalt. Ein fester englischer Fachbegriff fehlt, weil die Zielsysteme anders rechnen; minimum retained income trifft die Funktion und erklärt sich selbst. Die eigentliche Falle liegt im eigenen Wortschatz: Im Versicherungsdeutsch heißt Selbstbehalt die Selbstbeteiligung, englisch deductible oder excess, und dieser Nachbar drängt sich in Unterhaltstexte, wo er nichts verloren hat.
deductible und excess bezeichnen die Selbstbeteiligung in der Versicherung; im Unterhaltsbescheid führen sie den Leser in die Police.
self-retention ist Wort-für-Wort und existiert im Zielrecht nicht.
notwendiger und angemessener Selbstbehalt sind zwei verschiedene Beträge; wer beide gleich übersetzt, verliert die Staffelung.
Die Leistungsfähigkeitsprüfung im Unterhaltsverfahren rechnet vom Einkommen des Pflichtigen den Selbstbehalt herunter. Erscheint an dieser Stelle deductible, liest der Empfänger eine Versicherungsklausel in einer Unterhaltsberechnung, und die Zahlenlogik des Beschlusses trägt nicht mehr.
Die Maschine kennt Selbstbehalt aus Versicherungsdaten und liefert deductible; im Unterhaltsbeschluss wird aus dem geschützten Existenzminimum des Schuldners eine Versicherungsklausel, und die Rechenlogik des Dokuments bricht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.