Rechtsmittelbelehrung
instruction on legal remedies für den Hinweis auf statthafte Rechtsbehelfe, Frist und Form; im Zivilprozess besteht die Pflicht nur, wo kein Anwaltszwang gilt. Fehlt sie zu Unrecht, kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Im Zweifel entscheidet, ob in dem Verfahren Anwaltszwang besteht.
Die Pflicht ist enger, als sie wirkt. Sie gilt für jede anfechtbare Entscheidung, aber nicht in Verfahren mit Anwaltszwang; dort fehlt die Belehrung regelmäßig, ohne dass ein Mangel vorliegt. Ausgenommen von dieser Rückausnahme bleiben die Belehrung über Einspruch und Widerspruch sowie Belehrungen an Zeugen oder Sachverständige. Die Rechtsfolge unterscheidet sich zudem nach Verfahrensordnung: Im Zivilprozess kommt bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung Wiedereinsetzung in Betracht, während in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen eine verlängerte Frist an die Stelle der kurzen tritt.
Im Zivilprozess besteht die Pflicht nicht in Verfahren mit Anwaltszwang.
Ausgenommen bleiben die Belehrung über Einspruch und Widerspruch sowie Belehrungen an Zeugen oder Sachverständige.
Im Zivilprozess kommt bei fehlender Belehrung Wiedereinsetzung in Betracht.
Die verlängerte Frist bei fehlender Belehrung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen.
Fehlt die Belehrung in einem landgerichtlichen Urteil, liegt darin regelmäßig kein Mangel. Steht appeal information, wirkt der Hinweis wie ein Serviceelement. Für eine Übersetzungsakte nachrangig; bei der Fristberechnung wird die falsche Verfahrensordnung zugrunde gelegt.
Wörtlich übersetzt wird Rechtsmittelbelehrung zu legal remedy instruction oder appeal information; die zweite Fassung lässt sie wie eine Serviceangabe erscheinen. Dass die Pflicht im Anwaltsprozess entfällt und die Rechtsfolge je nach Verfahrensordnung abweicht, trägt keine Fassung. In einer Fristenkontrolle wird dann die falsche Ordnung zugrunde gelegt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.