Rechtswahl
choice of law für die Wahl des anwendbaren Erbrechts; wählbar ist allein das Recht eines Staates, dem der Erblasser angehört. Ein beliebiges Recht kann nicht gewählt werden. Im Zweifel entscheidet, welche Staatsangehörigkeit besteht oder bestand.
Die Wahl ist das einzige Mittel, die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt zu vermeiden, und sie ist eng begrenzt: Zulässig ist nur das Recht eines Staates der eigenen Staatsangehörigkeit, wobei es genügt, dass sie im Zeitpunkt der Wahl oder im Todeszeitpunkt besteht. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann unter ihnen gewählt werden. Wer im Ausland lebt und deutsches Erbrecht sichern will, muss die Wahl in einer Verfügung von Todes wegen treffen; frühere Wahlen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
Wählbar ist nur das Recht eines Staates der eigenen Staatsangehörigkeit, kein beliebiges Recht.
Es genügt, dass die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl oder im Todeszeitpunkt besteht.
Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann unter ihnen gewählt werden.
Die Wahl ist in einer Verfügung von Todes wegen zu treffen, eine formlose Erklärung genügt nicht.
Möchte ein Erblasser im Ausland deutsches Erbrecht sichern, führt allein die Rechtswahl dorthin. Steht nur choice of jurisdiction, wird die Zuständigkeit statt des anwendbaren Rechts geregelt. Für eine Beratungsnotiz nachrangig; im Testament wird die falsche Klausel aufgenommen.
Rechtswahl gibt eine Maschine als choice of law wieder, was zutrifft, oder als choice of jurisdiction, was die Zuständigkeit statt des anwendbaren Rechts betrifft. Dass nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit wählbar ist, trägt keine Fassung. Wo die Staatsangehörigkeit genannt ist, klärt es sich; in einem Testament steht eine unwirksame Wahl.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.