Registrierungspflicht
registration obligation für die Pflicht, Stoffe vor dem Inverkehrbringen zu registrieren; ohne Registrierung darf nicht vermarktet werden. Der Grundsatz lautet, dass ohne Daten kein Markt besteht. Im Zweifel entscheidet, ob die Mengenschwelle überschritten wird.
Die Beweislast ist umgekehrt: Nicht die Behörde muss die Gefährlichkeit nachweisen, sondern das Unternehmen die sichere Verwendung. Ohne Registrierung fehlt die Marktzugangsberechtigung, unabhängig davon, ob der Stoff gefährlich ist. Die Pflicht knüpft an Mengenschwellen an und trifft Hersteller und Importeure, nicht die nachgeschalteten Anwender; diese haben eigene, geringere Pflichten. Bei Erzeugnissen kann eine Pflicht bestehen, wenn Stoffe bestimmungsgemäß freigesetzt werden.
Ohne Registrierung fehlt die Marktzugangsberechtigung, unabhängig von der Gefährlichkeit.
Die Nachweislast liegt beim Unternehmen, nicht bei der Behörde.
Die Pflicht trifft Hersteller und Importeure, nachgeschaltete Anwender haben eigene, geringere Pflichten.
Auch bei Erzeugnissen kann eine Pflicht bestehen, wenn Stoffe bestimmungsgemäß freigesetzt werden.
Führt ein Unternehmen einen Stoff erstmals ein, ist die Registrierung vor dem ersten Geschäft zu klären. Steht nur notification, wirkt der Vorgang wie eine Anzeige. Für eine Beschaffungsplanung nachrangig; beim Import fehlt die Marktzugangsberechtigung.
Für die Registrierungspflicht liefert eine Maschine registration requirement oder notification obligation; das zweite macht aus einer Marktzugangsvoraussetzung eine bloße Anzeige. Dass ohne Registrierung gar nicht vermarktet werden darf, trägt keine Fassung. Wo die Marktzugangsberechtigung genannt ist, klärt es sich; in einer Importplanung fehlt eine Voraussetzung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.