Streitgegenstand
subject matter of the dispute für den Gegenstand des Verfahrens; er wird von Antrag und Lebenssachverhalt zusammen bestimmt. Die cause of action des Common Law trifft ihn nur teilweise, weil sie anders zuschneidet. Im Zweifel entscheidet, ob Antrag und Sachverhalt beide gleich geblieben sind.
Der Begriff entscheidet über die Reichweite der Rechtskraft, über die Zulässigkeit einer zweiten Klage und darüber, wann eine Änderung des Vortrags eine Klageänderung ist. Maßgeblich sind zwei Elemente zugleich: der Antrag und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Wer dieselbe Forderung auf einen anderen Sachverhalt stützt, verfolgt einen anderen Gegenstand; wer denselben Sachverhalt rechtlich anders einordnet, dagegen nicht. Im Common Law wird enger an der rechtlichen Einkleidung angeknüpft.
Bestimmt wird der Gegenstand durch Antrag und Lebenssachverhalt zusammen, nicht durch die rechtliche Einordnung.
Eine andere rechtliche Begründung desselben Sachverhalts ändert den Gegenstand nicht.
Cause of action knüpft stärker an die rechtliche Einkleidung an und deckt sich nicht.
Subject matter allein bezeichnet im Englischen häufig die sachliche Zuständigkeit.
Stützt ein Kläger dieselbe Forderung auf einen neuen Sachverhalt, entsteht ein anderer Gegenstand. Steht subject matter, denkt ein englischsprachiger Leser an die Zuständigkeit. Für eine Aktennotiz nachrangig; bei der Rechtskraftprüfung führt es zum falschen Ergebnis.
Streitgegenstand trifft eine Maschine mit subject matter oder matter in dispute; das erste bezeichnet im Englischen häufig die sachliche Zuständigkeit. Dass der Begriff zweigliedrig ist und über die Rechtskraft entscheidet, trägt keine Fassung. Wo der Lebenssachverhalt genannt ist, klärt es sich; in einer Rechtskraftprüfung wird falsch abgegrenzt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.