Widerrufsbutton
electronic withdrawal function für die seit Mitte 2026 vorgeschriebene Schaltfläche, die mit einer gesetzlich vorgegebenen Formulierung zu beschriften ist. Sie gilt für alle über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht, nicht nur für Finanzdienstleistungen. Im Zweifel entscheidet, ob der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird.
Der Grundgedanke lautet, dass der Widerruf nicht aufwendiger sein darf als der Vertragsschluss. Das Gesetz schreibt die Beschriftung vor und verlangt, dass die Funktion während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist. Der Vorgang ist zweistufig, und der Verbraucher erhält unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Nicht erfasst sind telefonisch, per Bestellkarte oder Fax geschlossene Verträge; der Button tritt zudem neben die bisherigen Wege und ersetzt sie nicht.
Die Beschriftung ist gesetzlich vorgegeben und nicht frei formulierbar.
Erfasst sind nur über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Verträge, nicht telefonisch oder per Fax geschlossene.
Der Widerruf per E-Mail, Brief oder Musterformular bleibt daneben zulässig.
Fehlt der Hinweis auf Bestehen und Platzierung der Funktion, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich.
Schließt ein Unternehmen Verträge über eine Website, muss es seit Mitte 2026 diese Funktion vorhalten. Steht nur cancel button, bleibt offen, ob Widerruf oder Kündigung gemeint ist, und die Zweistufigkeit verschwindet. Für eine Projektbeschreibung nachrangig; bei der technischen Umsetzung führt es zur falschen Funktion.
Eine automatische Übersetzung gibt Widerrufsbutton als cancellation button oder cancel button wieder und vermengt damit Widerruf und Kündigung, für die verschiedene Vorschriften gelten. Dass die Funktion zweistufig sein muss, trägt keine der Fassungen. Wo die Bestätigungsfunktion genannt ist, klärt es sich; in einem Lastenheft entsteht eine einstufige Schaltfläche.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.