Rücknahme
withdrawal nach der amtlichen Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der Widerruf betrifft den rechtmäßigen und heißt dort revocation. Im Zweifel entscheidet, ob der aufgehobene Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig war.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz trennt scharf: Die Rücknahme nach Paragraph 48 hebt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf, der Widerruf nach Paragraph 49 einen rechtmäßigen. An dieser Unterscheidung hängen Vertrauensschutz und Entschädigung. Die amtliche englische Fassung ordnet withdrawal der Rücknahme und revocation dem Widerruf zu. Tückisch ist, dass sich die Zuordnung anderswo umkehrt: Im Verbraucherrecht heißt der Widerruf des Bürgerlichen Gesetzbuchs right of withdrawal. Dasselbe englische Wort steht damit je nach Rechtsgebiet für verschiedene deutsche Begriffe.
Rücknahme und Widerruf sind verschieden, die eine hebt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf, der andere einen rechtmäßigen.
Im Verwaltungsverfahrensgesetz heißt Rücknahme withdrawal und Widerruf revocation, im Verbraucherrecht dagegen ist der Widerruf right of withdrawal, die Zuordnung dreht sich.
Die Rücknahme durch die Behörde ist nicht die Rücknahme eines Antrags durch den Bürger, das ist withdrawal of the application.
Cancellation ist zu unbestimmt und lässt offen, ob ein rechtswidriger oder ein rechtmäßiger Akt aufgehoben wird.
Hebt eine Behörde eine bereits erteilte Genehmigung wieder auf, entscheidet die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Akts über Vertrauensschutz und Entschädigung. Verwischt die Übersetzung Rücknahme und Widerruf, lässt sich nicht mehr erkennen, welcher Fall vorliegt. Für eine grobe Schilderung genügt beides; im Aufhebungsbescheid trennt erst die genaue Fassung.
Rücknahme und Widerruf laufen maschinell beide auf withdrawal oder revocation zu, ohne dass eine Regel erkennbar wäre, welches Wort wann fällt. Ob ein rechtswidriger oder ein rechtmäßiger Verwaltungsakt aufgehoben wurde, bleibt damit offen. Wo die Rechtmäßigkeit im Satz steht, klärt es sich; im Aufhebungsbescheid hängt daran der Vertrauensschutz.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.