Wohnungseigentum
title to an apartment nach der amtlichen englischen Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes; es verbindet Sondereigentum an der Wohnung mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück. Anders als beim englischen leasehold handelt es sich um echtes Eigentum ohne Laufzeit. Im Zweifel entscheidet, ob Volleigentum oder ein befristetes Nutzungsrecht gemeint ist.
Wohnungseigentum ist unbefristetes Volleigentum, und darin liegt der Unterschied zum englischen Modell: Dort werden Wohnungen typischerweise als leasehold vergeben, also als befristetes Recht an einem fremden Grundstück. Wer die deutsche Eigentumswohnung so übersetzt, unterstellt eine Laufzeit, die es nicht gibt. Condominium aus dem amerikanischen Sprachgebrauch trifft die Sache besser. Bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen spricht das Gesetz von Teileigentum, englisch title to a unit.
Leasehold ist ein befristetes Recht an fremdem Grund, Wohnungseigentum ist unbefristetes Volleigentum.
Teileigentum betrifft nicht zu Wohnzwecken dienende Räume und heißt amtlich title to a unit.
Condominium ist amerikanisch geprägt und trifft die Sache, ist aber nicht die amtliche Fassung.
Wohnungseigentum besteht immer aus zwei Teilen, dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil.
Kauft ein ausländischer Erwerber eine Eigentumswohnung, prüft sein Berater zuerst, was er überhaupt erwirbt. Steht leasehold, rechnet er mit einer Restlaufzeit und bewertet die Immobilie falsch. Für ein Exposé nachrangig; in der Kaufprüfung verschiebt es die Bewertung erheblich.
Wohnungseigentum trifft eine Maschine mit condominium oder freehold flat, je nach Zielmarkt, oder greift zum britischen leasehold. Die letzte Fassung macht aus unbefristetem Eigentum ein befristetes Recht. Wo der Miteigentumsanteil erwähnt ist, klärt es sich; in einem Exposé entsteht ein falsches Bild des Erworbenen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.