Vollstreckungstitel
enforceable title für die Urkunde, aus der vollstreckt werden darf; sie ist nur eine von drei Voraussetzungen neben Klausel und Zustellung. Writ of execution bezeichnet im Common Law ein anderes Instrument. Im Zweifel entscheidet, ob die Urkunde selbst oder der Vollstreckungsauftrag gemeint ist.
Nicht nur Urteile taugen als Titel: Auch Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, gehören dazu. Für ausländische Berater überraschend ist die Dreiteilung der Voraussetzungen: Titel, Klausel und Zustellung müssen zusammenkommen, bevor vollstreckt werden darf. Writ of execution ist im Common Law der gerichtliche Auftrag an den Vollstreckungsbeamten und damit etwas anderes als die Urkunde selbst.
Der Titel allein genügt nicht, hinzukommen müssen Vollstreckungsklausel und Zustellung an den Schuldner.
Writ of execution ist im Common Law der Vollstreckungsauftrag, nicht die Urkunde, aus der vollstreckt wird.
Auch notarielle Urkunden mit Unterwerfungserklärung sind Titel, nicht nur Urteile.
Enforcement order beschreibt eher die Anordnung als die Titelurkunde.
Fragt ein ausländischer Gläubiger nach den Voraussetzungen der Vollstreckung, erwartet er meist nur ein Urteil. Steht writ of execution, sucht er einen gerichtlichen Auftrag statt der Titelurkunde und übersieht Klausel und Zustellung. Für eine Erstauskunft nachrangig; bei der Vorbereitung der Vollstreckung fehlen zwei Schritte.
Vollstreckungstitel trifft eine Maschine mit writ of execution, enforcement order oder title, je nach Umgebung. Die erste Fassung verlegt den Begriff in ein anderes Rechtssystem, die dritte ist ohne Zusatz mehrdeutig. Wo die drei Voraussetzungen genannt sind, klärt es sich; in einer Checkliste fehlen zwei davon.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.