Erpressung
blackmail nach der amtlichen Fassung des § 253, extortion in internationalen Texten und den Entscheidungsübersetzungen des Bundesverfassungsgerichts; genötigt wird zu einem vermögensschädigenden Verhalten. Im Zweifel entscheidet, für welches Publikum und welche Textsorte übersetzt wird.
Die Erpressung nach § 253 nötigt mit Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten in Bereicherungsabsicht. Die amtliche Fassung übersetzt blackmail; die Entscheidungsübersetzungen des Bundesverfassungsgerichts und internationale Texte sagen für dieselben Normen extortion, die räuberische Erpressung des § 255 erscheint dort als extortion with use of force and threats. Beide englischen Begriffe tragen eigene Heimatbedeutungen: blackmail ist im englischen Recht die unberechtigte Forderung unter Drohungen, extortion im amerikanischen oft an Amtsträger oder organisierte Strukturen gebunden.
blackmail trägt im englischen Recht die eigene Kontur der unberechtigten Forderung unter Drohungen; für Übersetzungen des deutschen Tatbestands den Zusatz zur Norm mitführen.
extortion klingt im amerikanischen Ohr nach Amtsträgern und organisierter Kriminalität; als Übersetzung tragfähig, aber mit Beiklang.
Die Nötigung ohne Vermögensbezug ist coercion nach § 240; wer sie extortion nennt, erfindet einen Vermögensschaden.
Schutzgelderpressung heißt protection racket oder extortion of protection money, nicht protective blackmail.
Wer nicht zahlt, dessen Lieferwagen brennt, so die Drohung an den Gastwirt, und die Auslandszentrale der Kette will den Vorgang einordnen. Steht coercion, fehlt der Vermögensangriff und die Compliance-Abteilung stuft den Fall zu niedrig ein. Für die Presseauskunft nachrangig; in der Konzernmeldung entscheidet der Tatbestand über Eskalation und Anzeige.
Erpressung pendelt maschinell zwischen blackmail und extortion, und beide Male reist die Heimatbedeutung mit: das eine klingt nach kompromittierenden Fotos, das andere nach Mafia und Amtsträgern. Dass § 253 schlicht die vermögensschädigende Nötigung meint, sagt keine der Fassungen von selbst. Der Leser sortiert den Fall in die falsche Schublade.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.