gewöhnlicher Aufenthalt
habitual residence für den Anknüpfungspunkt der Verordnung; er ersetzt die frühere Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit. Vom domicile des Common Law ist er scharf zu trennen. Im Zweifel entscheidet, wo der Lebensmittelpunkt im Todeszeitpunkt lag.
Der Wechsel ist folgenreich: Ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, wird ohne Rechtswahl nach dem dortigen Recht beerbt. Für Leser aus dem Common Law ist der Begriff besonders erklärungsbedürftig, weil das Domizil dort viel schwerer wechselt und im Zweifel auf das Ursprungsdomizil zurückfällt. Ausnahmsweise kann ein anderes Recht gelten, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat ergibt.
Maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt im Todeszeitpunkt, nicht die Staatsangehörigkeit.
Domicile ist ein anderer Anknüpfungspunkt, der nicht schon durch einen Umzug wechselt.
Ausnahmsweise gilt ein anderes Recht bei offensichtlich engerer Verbindung zu einem anderen Staat.
Residence ohne Zusatz bezeichnet den bloßen Wohnsitz und trifft den Begriff nicht.
Zieht ein Rentner dauerhaft ins Ausland, ändert sich das anwendbare Erbrecht ohne sein Zutun. Steht domicile, unterstellt ein englischsprachiger Berater einen fortbestehenden Bezug zum Herkunftsstaat. Für eine Beratung nachrangig; bei der Nachlassplanung wird das falsche Recht zugrunde gelegt.
Für den gewöhnlichen Aufenthalt liefert eine Maschine habitual residence, was der Verordnung entspricht, oder domicile, was einen anderen Anknüpfungspunkt bezeichnet. Weil das Domizil im Common Law weit beständiger ist, entsteht der Eindruck fortbestehender Bindung an den Herkunftsstaat. In einer Nachlassplanung wird dann das falsche Recht angewandt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.