Gleichwertigkeitsprüfung
equivalence assessment für die Prüfung, ob eine ausländische Berufsqualifikation einer deutschen gleichwertig ist; gleichwertig heißt von gleichem Wert, nicht gleichartig. Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Im Zweifel entscheidet, ob den Anforderungen des deutschen Berufs genügt werden kann.
Zwei Grundsätze werden regelmäßig verkannt. Erstens verlangt die Gleichwertigkeit keine Gleichartigkeit: Die Abschlüsse müssen von gleichem Wert sein, nicht identisch aufgebaut; entscheidend ist, ob der Antragsteller den Anforderungen genügen kann, die an die Ausübung des deutschen Berufs gestellt werden. Zweitens besteht der Anspruch auf die Prüfung unabhängig von der Staatsangehörigkeit, sodass auch Deutsche mit einem im Ausland erworbenen Abschluss antragsberechtigt sind. Wer nur Berufserfahrung ohne formalen Abschluss vorweist, hat den Anspruch dagegen nicht.
Gleichwertig heißt von gleichem Wert, nicht gleichartig oder identisch aufgebaut.
Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit, auch für Deutsche mit Auslandsabschluss.
Berufserfahrung ohne formalen Abschluss begründet den Anspruch nicht.
Recognition of diplomas verengt auf Urkunden, geprüft wird die Qualifikation.
Beantragt eine Fachkraft die Feststellung, zählt der Wert der Ausbildung und nicht ihr Aufbau. Steht equal qualification, wird Gleichheit statt Gleichwertigkeit verlangt. Für ein Anschreiben nachrangig; im Verfahren wird der Maßstab überzogen.
Für die Gleichwertigkeitsprüfung liefert eine Maschine equivalence check oder equality assessment; das zweite verlangt Gleichheit, wo gleicher Wert genügt. Dass auch Deutsche mit Auslandsabschluss antragsberechtigt sind, trägt keine Fassung. Wo der gleiche Wert genannt ist, klärt es sich; in einem Bescheidentwurf steht ein überzogener Maßstab.
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