Aktiengesellschaft
stock corporation für die Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Grundkapital; die Wiedergabe als public limited company legt eine Börsennotierung nahe, die nicht vorausgesetzt ist. Die meisten Aktiengesellschaften sind nicht börsennotiert. Im Zweifel entscheidet, ob die Gesellschaft am Kapitalmarkt gelistet ist.
Zwei Fehlvorstellungen begleiten die Form. Erstens ist die Börsennotierung kein Wesensmerkmal: Auch die Familiengesellschaft mit drei Aktionären kann Aktiengesellschaft sein, und die Mehrzahl ist nicht gelistet. Wer die britische Form zur Wiedergabe wählt, importiert deren Kapitalmarktkonnotation. Zweitens unterscheidet sich die Verfassung grundlegend vom angelsächsischen Modell: Kennzeichnend ist die Zweiteilung in Vorstand und Aufsichtsrat, während das Board-Modell beide Funktionen in einem Organ vereint.
Die Börsennotierung ist kein Wesensmerkmal, die meisten Aktiengesellschaften sind nicht gelistet.
Public limited company importiert die Kapitalmarktkonnotation der britischen Form.
Kennzeichnend ist die Zweiteilung in Vorstand und Aufsichtsrat.
Das Board-Modell des Common Law vereint beide Funktionen in einem Organ.
Firmiert ein Unternehmen als Aktiengesellschaft, sagt das über eine Börsennotierung nichts. Steht public limited company, erwartet der Leser einen gelisteten Konzern. Für eine Kurzbeschreibung nachrangig; bei der Einordnung der Organe wird das falsche Modell unterstellt.
Wörtlich übersetzt wird Aktiengesellschaft zu share company oder joint stock company; geläufig sind stock corporation und die britische Fassung public limited company. Die zweite legt eine Börsennotierung nahe, die kein Merkmal der Form ist. Wo Vorstand und Aufsichtsrat genannt sind, klärt es sich; in einer Unternehmensbeschreibung entsteht ein gelisteter Konzern.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.