Ausfertigung
official copy oder authenticated copy für die vom Aussteller erteilte Zweitschrift, die das Original im Rechtsverkehr vertritt. Eine feste englische Entsprechung fehlt, weil die Abstufung Urschrift, Ausfertigung und Abschrift im Common Law kein Gegenstück hat. Im Zweifel entscheidet, ob das Original vertreten oder nur eine Kopie bestätigt wird.
Die Ausfertigung ist mehr als eine Kopie: Sie wird von der ausstellenden Stelle erteilt und vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr, weshalb aus ihr vollstreckt werden kann. Eine eingebürgerte englische Entsprechung fehlt, weil das Common Law die Abstufung Urschrift, Ausfertigung und Abschrift nicht kennt und dort die certified copy dominiert. Gebräuchlich sind official copy und, im europäischen Vollstreckungsverkehr, authenticated copy. Wer Ausfertigung schlicht mit copy übersetzt, stuft die Urkunde herab und verdeckt, dass es sich um das im Verkehr geltende Stück handelt.
Ausfertigung und beglaubigte Abschrift sind verschieden, nur die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.
Die Ausfertigung erteilt allein die ausstellende Stelle, eine Beglaubigung kann dagegen auch anderswo erfolgen.
Eine feste englische Entsprechung fehlt, official copy und authenticated copy sind beide gebräuchlich, ein erläuternder Zusatz hilft.
Engrossment bezeichnet im Common Law die Reinschrift einer Urkunde und trifft die Ausfertigung nicht.
Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Urteil, braucht er die vollstreckbare Ausfertigung, keine Kopie. Steht in der Übersetzung certified copy, hält der Empfänger eine bestätigte Kopie für ausreichend. Für ein Verständnis des Verfahrens genügt das; am Schalter des Gerichtsvollziehers scheitert der Antrag daran.
Ausfertigung landet maschinell bei copy, version oder execution, wobei execution im Englischen die Vollstreckung oder das Unterzeichnen meint. Dass die Urkunde das Original im Rechtsverkehr vertritt, verschwindet in jeder dieser Fassungen. Wo von Vollstreckung die Rede ist, hilft der Zusammenhang; in einer Unterlagenliste wird aus dem geltenden Stück eine bloße Kopie.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.