Dual-Use-Güter
dual-use items nach der Verordnung für Güter, die zivil und militärisch verwendbar sind; erfasst sind auch Software und Technologie. Der Begriff Güter ist weiter als Waren. Im Zweifel entscheidet, ob auch unkörperliche Leistungen betroffen sind.
Der deutsche Begriff Güter umfasst mehr als Waren: Auch Software und Technologie fallen darunter, und damit auch die Weitergabe von Wissen. Deshalb kann bereits eine technische Beratung, eine Schulung oder der Fernzugriff auf Konstruktionsdaten eine kontrollierte Handlung sein, ohne dass etwas Körperliches die Grenze überquert. Die Verordnung regelt daneben Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung sowie Untersagungen für die Durchfuhr.
Erfasst sind auch Software und Technologie, nicht nur körperliche Waren.
Auch technische Unterstützung und Wissensweitergabe können kontrollierte Handlungen sein.
Dual-use goods verengt den Begriff auf Waren, die Verordnung spricht von items.
Vermittlungstätigkeit und Durchfuhr sind eigenständig geregelt.
Entwickelt ein Unternehmen Messtechnik für die Industrie, kann diese gleichwohl erfasst sein. Steht dual-use goods, prüft der Bearbeiter nur die Warenlieferungen. Für eine Produktbeschreibung nachrangig; bei der Ausfuhrprüfung bleibt der Wissenstransfer unbeachtet.
Für Dual-Use-Güter liefert eine Maschine dual-use goods, was naheliegt, aber die Verordnung sagt items. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: goods legt Waren nahe, während items Software und Technologie einschließt. Wo die Technologie genannt ist, klärt es sich; in einer Prüfliste fehlt der gesamte unkörperliche Bereich.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.