Einspeisevergütung
feed-in tariff für die feste Vergütung je eingespeister Kilowattstunde über zwanzig Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Seit 2025 entfällt sie bei negativen Börsenpreisen. Im Zweifel entscheidet das Datum der Inbetriebnahme.
Der Vergütungssatz wird mit der Inbetriebnahme festgeschrieben und bleibt für die gesamte Förderdauer konstant; maßgeblich ist deshalb stets das Inbetriebnahmedatum und die damals geltende Fassung des Gesetzes. Seit Februar 2025 besteht für neue Anlagen kein Vergütungsanspruch in Zeiten negativer Börsenpreise; die ausgefallenen Zeiträume werden am Ende der Förderdauer nachgeholt. Bestandsanlagen genießen Vertrauensschutz. Wer alte und neue Fassung vermischt, gelangt fast zwangsläufig zu falschen Aussagen.
Maßgeblich ist stets das Inbetriebnahmedatum und die damals geltende Fassung des Gesetzes.
Seit Februar 2025 entfällt der Anspruch bei negativen Börsenpreisen, mit Nachholung am Ende der Förderdauer.
Die Veräußerungsform ist zu wählen und kann nur zum Monatsersten gewechselt werden.
Feed-in remuneration kommt vor, feed-in tariff ist die eingeführte Fassung.
Erwartet ein Betreiber eine feste Vergütung je Kilowattstunde, hängt sein Erlös inzwischen auch vom Börsenpreis ab. Steht nur feed-in tariff, bleibt die Nullvergütung bei negativen Preisen unsichtbar. Für eine Erstauskunft nachrangig; in einem Finanzierungsmodell fehlt ein Risiko.
Eine automatische Übersetzung gibt Einspeisevergütung zuverlässig als feed-in tariff wieder; der Fehler entsteht im Umfeld. Ältere Texte beschreiben eine unbedingte feste Zahlung, die es für Neuanlagen so nicht mehr gibt. Wo das Inbetriebnahmedatum genannt ist, klärt es sich; in einer Zusammenfassung wirkt die Vergütung sicherer, als sie ist.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.