Nachlassverbindlichkeit
liability of the estate für die Schulden, die den Nachlass belasten; die Erben haften dafür grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen. Sie können die Haftung auf den Nachlass beschränken. Im Zweifel entscheidet, ob eine Beschränkung herbeigeführt wurde.
Hier liegt der folgenreichste Unterschied zum Common Law. Dort wird der Nachlass zunächst abgewickelt, Schulden werden aus ihm beglichen, und die Berechtigten erhalten nur den Überschuss; eine persönliche Haftung entsteht nicht. Im deutschen Recht haften die Erben dagegen grundsätzlich unbeschränkt, also auch mit eigenem Vermögen, und müssen die Beschränkung aktiv herbeiführen. Wer die Fristen versäumt oder unbedacht handelt, haftet für Schulden, die er nicht verursacht hat.
Die Erben haften grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen, nicht nur mit dem Nachlass.
Die Beschränkung auf den Nachlass ist aktiv herbeizuführen.
Im Common Law entsteht keine persönliche Haftung, der Nachlass wird vorab abgewickelt.
Estate debts beschreibt die Schulden, nicht die Haftungslage der Erben.
Erbt jemand einen überschuldeten Nachlass, haftet er zunächst mit eigenem Vermögen. Steht estate debts, wird eine Beschränkung auf den Nachlass unterstellt. Für eine Aufstellung nachrangig; bei der Beratung fehlt der Hinweis auf eine Frist.
Eine automatische Übersetzung gibt Nachlassverbindlichkeit als estate liability oder estate debts wieder; beide beschreiben die Schulden, nicht aber die Haftungslage. Dass die Erben persönlich einstehen, solange sie die Haftung nicht beschränken, trägt keine Fassung. Wo die Beschränkung genannt ist, klärt es sich; in einer Beratung fehlt der Hinweis auf eine Frist.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.