Zuschlag
award für die Erteilung des Auftrags an das ausgewählte Unternehmen; mit ihm kommt der Vertrag zustande. Acceptance beschreibt die Annahme, trifft den vergaberechtlichen Vorgang aber nicht. Im Zweifel entscheidet, ob die Auftragserteilung oder eine Vertragsannahme gemeint ist.
Der Zuschlag ist im deutschen Vergaberecht zugleich die Annahme des Angebots, sodass mit ihm der Vertrag zustande kommt; einen gesonderten Vertragsschluss gibt es nicht. Die europäische Terminologie sagt award of the contract, und die Kriterien dafür heißen award criteria. Vor dem Zuschlag ist eine Wartefrist einzuhalten, in der unterlegene Bieter unterrichtet werden und Rechtsschutz suchen können; ein davor erteilter Zuschlag kann unwirksam sein. Acceptance beschreibt nur die zivilrechtliche Seite.
Der Zuschlag ist zugleich die Annahme des Angebots, ein gesonderter Vertragsschluss folgt nicht.
Vor dem Zuschlag ist die Wartefrist einzuhalten, sonst droht die Unwirksamkeit des Vertrags.
Award criteria sind die Zuschlagskriterien, selection criteria dagegen die Eignungskriterien.
Contract award notice ist die Bekanntmachung über den erteilten Auftrag, nicht der Zuschlag selbst.
Erhält ein Unternehmen die Mitteilung über die Auftragsvergabe, ist der Vertrag damit regelmäßig geschlossen. Steht acceptance, erwartet es noch eine gesonderte Vertragsunterzeichnung und beginnt nicht mit der Leistung. Für eine Erfolgsmeldung nachrangig; bei der Leistungsplanung kostet es Zeit.
Weil Zuschlag im Deutschen auch die Versteigerung meint, liefert eine Maschine knockdown oder acceptance. Beides verfehlt, dass hier eine Auftragserteilung gemeint ist, mit der zugleich der Vertrag zustande kommt. Wo der Auftraggeber als Handelnder genannt ist, klärt es sich; in einer Betreffzeile bleibt die Vertragswirkung unsichtbar.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.