Geschäftsführer
Nimm administrador, wenn der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft gemeint ist, das sie vertritt und im Register steht; gerente, wenn nur die Leitungsfunktion im Betrieb beschrieben wird oder der Text für lateinamerikanische Länder bestimmt ist, deren Gesellschaftsrecht das Organ so nennt. Director general ist in Spanien ein leitender Angestellter. Im Zweifel entscheidet, ob es um Vertretungsmacht geht oder um eine Stelle im Organigramm.
Der Geschäftsführer ist kein Titel, sondern ein Organ: nach Paragraph 35 des GmbH-Gesetzes vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, und seine Bestellung steht im Handelsregister. Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz nennt dieses Organ administradores und weist ihnen in Artikel 209 Geschäftsführung und Vertretung zu. Ob einer allein handelt oder mehrere gemeinsam, sagen die Zusätze único, solidarios und mancomunados, die der deutschen Einzel- und Gesamtvertretung entsprechen. Director general und gerente bezeichnen in Spanien dagegen Positionen unterhalb des Organs, leitende Angestellte, deren Befugnisse aus einer Vollmacht stammen. Für einen spanischen Vertragspartner ist das ein handfester Unterschied: beim administrador prüft er das Register, beim director general verlangt er die Vollmachtsurkunde.
Director general ist in Spanien ein leitender Angestellter mit Vollmacht, kein Organ; für den Geschäftsführer einer GmbH ist das Wort eine Herabstufung.
Consejero delegado setzt einen Verwaltungsrat voraus, den die GmbH in der Regel nicht hat.
Einzelvertretung und Gesamtvertretung heißen solidaria und mancomunada; mancomunado bedeutet hier gemeinsam handelnd, nicht anteilig haftend.
Der faktische Geschäftsführer ist administrador de hecho; die Figur kennt auch das spanische Gesetz.
Unterschreibt der Geschäftsführer einer deutschen GmbH in Madrid einen Mietvertrag oder eröffnet ein Konto, will die Gegenseite wissen, woraus sich seine Befugnis ergibt. Weist ihn die Übersetzung des Registerauszugs als Organ aus, genügt in der Regel der Auszug mit Apostille. Weist sie ihn als leitenden Angestellten aus, verlangt die Bank eine notarielle Vollmacht der Gesellschaft, die es nicht gibt und nach deutschem Recht nicht braucht. Der Termin platzt, und in Deutschland wird eine Urkunde errichtet, nur um ein Übersetzungsproblem zu lösen.
Director general ist die häufigste Wahl der automatischen Übersetzung für „Geschäftsführer“, seltener gerente, vermutlich über den englischen managing director. Beide beschreiben eine Stelle, keines das Organ. Im Spanischen hängt daran, woher die Vertretungsmacht kommt, aus Gesetz und Register oder aus einer Vollmacht. Der Titel steht auf vielen spanischen Visitenkarten und wirkt unverdächtig. Die Rückfrage nach der Vollmacht kommt am Tag der Unterschrift, wenn Notar oder Bank die Urkunde sehen wollen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.