Vermächtnis
Nimm legado, wenn das Vermächtnis als Zuwendung einzelner Gegenstände oder Beträge durch Testament gemeint ist; manda, wenn ein älterer oder feierlicher Text das überlieferte Wort führt, meist in der Paarformel mandas y legados. Im Zweifel entscheidet das Alter und der Ton der Urkunde.
Einen Anspruch, mehr gibt das deutsche Vermächtnis nicht: Paragraph 2174 BGB berechtigt den Bedachten, vom Beschwerten, meist dem Erben, die Übertragung des vermachten Gegenstands zu fordern. Spanisch gedacht, ist der Bedachte früher am Ziel. Ist eine bestimmte Sache des Erblassers vermacht, erwirbt der legatario nach Artikel 882 des Código Civil das Eigentum schon mit dem Tod, auch wenn er die Herausgabe nach Artikel 885 vom Erben verlangen muss und die Sache nicht eigenmächtig an sich nehmen darf. Ein spanischer Leser hält den Vermächtnisnehmer eines Hauses deshalb für dessen Eigentümer, ein deutscher Jurist für den Inhaber einer Forderung. Gilt deutsches Erbrecht, braucht die Übersetzung einen Hinweis auf den bloßen Anspruch. Vom heredero trennt den legatario in beiden Rechtsordnungen dasselbe: er tritt nicht in das Vermögen als Ganzes ein.
Vermachen ist nicht vererben: legar steht für das Vermächtnis, instituir heredero für die Erbeinsetzung; dejar en herencia verwischt beides.
Legado bedeutet im übertragenen Sinn auch das geistige Erbe einer Person; in Urkunden stört das nicht, in Nachrufen und Stiftungstexten entscheidet der Zusammenhang.
Der Vermächtnisnehmer ist legatario, nicht beneficiario; beneficiario ist der Begünstigte einer Versicherung.
Der legatario haftet nicht wie ein Erbe für die Schulden des Nachlasses; das Wort heredero würde ihm diese Haftung zuschreiben.
Vermacht ein Onkel seiner Nichte in Bilbao die Ferienwohnung an der Ostsee, geht sie davon aus, dass ihr die Wohnung seit dem Todestag gehört, denn so kennt sie es aus ihrem Recht. Nach deutschem Recht muss sie die Übertragung erst von den Erben verlangen, beim Notar und mit Eintragung im Grundbuch. Eine Übersetzung des Testaments, die den Unterschied verschweigt, lässt sie auf eine Umschreibung warten, die niemand veranlasst, während ihr Anspruch auf die Wohnung verjähren kann.
Am Wort liegt es nicht: legado setzt die automatische Übersetzung für „Vermächtnis“ in aller Regel richtig. Was sie nicht mitliefern kann, ist die Wirkung, denn im spanischen Wort steckt für den Leser der sofortige Eigentumserwerb an der vermachten Sache, im deutschen Recht nur ein Anspruch gegen den Erben. Heikler wird es beim Verb: vermachen und vererben gibt sie oft gleichermaßen mit dejar wieder, und ob jemand Erbe oder nur Bedachter ist, steht danach nicht mehr im Satz. An dieser Frage hängt die Haftung für die Schulden des Verstorbenen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.