Prozesskosten
Nimm yargılama gideri als Oberbegriff für die Kosten des Rechtsstreits; harç, wenn die staatliche Gerichtsgebühr gemeint ist; vekâlet ücreti, wenn es um die dem Gegner zu erstattenden Anwaltskosten geht; gider avansı, wenn der Vorschuss gemeint ist, den die klagende Partei einzahlt. Im Zweifel entscheidet, wer das Geld bekommt, der Staat, der gegnerische Anwalt oder die Gerichtskasse als Vorschuss.
„Prozesskosten“ ist im Deutschen ein Dach, unter dem Gerichtsgebühren, Auslagen, Anwaltshonorare und Vorschüsse gemeinsam Platz finden. Türkisch trennt nach der Kasse. Harç fließt an den Staat, gider avansı wird von der Partei vorgestreckt und für Zustellungen und Sachverständige verbraucht, vekâlet ücreti spricht das Gericht der obsiegenden Partei zu und der Unterlegene zahlt es. Erst darüber steht yargılama gideri als Sammelbegriff. Wer „Prozesskosten“ mit masraf übersetzt, greift zum Alltagswort für Ausgaben und trifft keine dieser drei Kassen; das Gesetz spricht von yargılama gideri, älteres Schrifttum von yargılama masrafı.
Das Wort masraf ist der Alltagsausdruck für Ausgaben; im geltenden Prozessrecht steht yargılama gideri.
Harç bezeichnet die Gebühr an den Staat, nicht die Anwaltskosten; wer beides mit demselben Wort übersetzt, verschiebt den Empfänger des Geldes.
Der Kostenvorschuss heißt gider avansı, nicht avans allein; avans ist jede beliebige Anzahlung.
Vekâlet ücreti meint im Tenor den nach Tarif zugesprochenen Erstattungsbetrag; das mit dem Mandanten vereinbarte Honorar heißt avukatlık ücreti.
Wer über Kosten streitet, streitet über drei verschiedene Kassen zugleich. Eine Kostennote, ein Festsetzungsbeschluss, eine Erstattungsklage: hier zählt, ob das Geld an den Staat geht, an den gegnerischen Anwalt oder als Vorschuss auf ein Konto des Gerichts. Wird alles unter einem Sammelwort für Ausgaben übersetzt, weiß der Mandant am Ende nicht, was er zurückbekommt und was verbraucht ist.
Ein Übersetzungsprogramm liest „Prozesskosten“ als betriebswirtschaftliche Größe und schreibt masraf oder maliyet. Damit verschwindet die Frage, an welche Kasse das Geld fließt, und ein Tenor, der dem Unterlegenen die Gebühren des Staates, den Vorschuss und das Anwaltshonorar des Gegners in unterschiedlicher Weise auferlegt, liest sich wie eine einzige Rechnung.