Abschiebungsverbot
prohibition of removal für die schwächste der vier Schutzformen, die eine Abschiebung in einen bestimmten Staat sperrt; sie gewährt keinen Schutzstatus im europäischen Sinne. Deportation ban ist umgangssprachlich. Im Zweifel entscheidet, ob ein Status zuerkannt oder nur die Abschiebung gesperrt wird.
Die Feststellung wirkt anders als die drei stärkeren Formen: Sie erkennt keinen Status zu, sondern sperrt die Abschiebung in einen bestimmten Staat, weil dort eine unmenschliche Behandlung oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Der Aufenthalt wird daraufhin auf humanitärer Grundlage erlaubt, mit deutlich schwächeren Rechten als beim internationalen Schutz. Weil das Bundesamt alle Schutzformen von Amts wegen mitprüft, steht die Feststellung regelmäßig als letzte Stufe im selben Bescheid.
Die Feststellung erkennt keinen Status zu, sondern sperrt die Abschiebung in einen bestimmten Staat.
Sie ist die schwächste der vier Schutzformen und trägt geringere Rechte.
Das Bundesamt prüft alle Schutzformen von Amts wegen im selben Bescheid.
Deportation ban ist umgangssprachlich und kein Terminus der Rechtsakte.
Stellt die Behörde ein Abschiebungsverbot fest, entsteht Aufenthalt ohne Schutzstatus. Steht deportation ban, klingt es nach politischer Maßnahme. Für eine Meldung nachrangig; in einer Beratung wird ein stärkerer Status unterstellt.
Abschiebungsverbot zerlegt eine Maschine zu deportation ban oder expulsion prohibition; das zweite verwechselt die Abschiebung mit der Ausweisung. Dass hier kein Status zuerkannt, sondern nur eine Abschiebung gesperrt wird, trägt keine Fassung. Wo der Zielstaat genannt ist, klärt es sich; in einer Beratung wird zu viel versprochen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.