Bereitstellungsverbot
prohibition to make funds and economic resources available für das Verbot, gelisteten Personen etwas zukommen zu lassen; daneben steht der asset freeze. Erfasst sind auch nicht gelistete Empfänger im Eigentum oder unter Kontrolle einer gelisteten Person. Im Zweifel entscheidet, wem die Leistung wirtschaftlich zugutekommt.
Zwei Verbote stehen nebeneinander und werden häufig verwechselt: Das Einfrieren richtet sich auf vorhandene Werte und begründet ein Verfügungsverbot; das Bereitstellungsverbot untersagt jeden neuen Zufluss. Wirtschaftliche Ressourcen sind dabei fast alle Güter und entgeltlichen Leistungen, körperlich oder nicht. Besonders folgenreich ist die mittelbare Wirkung: Auch die Lieferung an ein nicht gelistetes Unternehmen kann erfasst sein, wenn eine gelistete Person es beherrscht oder mehrheitlich hält.
Einfrieren und Bereitstellungsverbot sind zwei getrennte Verbote, die nebeneinander gelten.
Erfasst sind auch nicht gelistete Empfänger, die eine gelistete Person beherrscht oder mehrheitlich hält.
Wirtschaftliche Ressourcen umfassen fast alle Güter und entgeltlichen Leistungen, nicht nur Geld.
Auch Beteiligungen mehrerer gelisteter Personen können zusammengerechnet werden.
Zahlt ein Unternehmen an eine nicht gelistete Tochtergesellschaft, kann das gleichwohl verboten sein. Steht nur asset freeze, prüft der Bearbeiter nur den Bestand und übersieht den Zufluss. Für eine Zahlungsfreigabe nachrangig; bei einer Konzernstruktur führt es zum Verstoß.
Bereitstellungsverbot wirkt für eine Maschine wie ein Lieferverbot, weshalb sie supply ban oder provision prohibition liefert. Dass auch mittelbare Zuflüsse über beherrschte Gesellschaften erfasst sind, trägt keine Fassung. In einer Konzernprüfung bleibt ein Verstoß dann unerkannt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.