Insiderhandelsverbot
prohibition of insider dealing für das Verbot, Insiderinformationen für Geschäfte zu nutzen; erfasst sind auch Empfehlung, Anstiftung und die unrechtmäßige Offenlegung. Auch das Ändern oder Stornieren einer Order fällt darunter. Im Zweifel entscheidet, ob Kenntnis der Information bestand.
Das Verbot reicht weiter, als der Wortlaut vermuten lässt: Untersagt sind nicht nur Kauf und Verkauf für eigene oder fremde Rechnung, sondern auch die Empfehlung an Dritte, die Verleitung zu solchen Geschäften und das Stornieren oder Ändern einer bereits erteilten Order unter Nutzung der Information. Hinzu tritt das Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung. Die Verordnung enthält die materiellen Verbote, das deutsche Wertpapierhandelsgesetz vor allem die Straf- und Bußgeldvorschriften.
Erfasst sind auch Empfehlung und Verleitung, nicht nur eigene Geschäfte.
Auch das Ändern oder Stornieren einer bestehenden Order unter Nutzung der Information ist verboten.
Die unrechtmäßige Offenlegung ist ein eigener Verbotstatbestand neben dem Handelsverbot.
Die Sanktionen stehen im nationalen Recht, die Verbote selbst in der Verordnung.
Kauft jemand Aktien, während er Kenntnis von einer noch nicht veröffentlichten Information hat, greift das Verbot unabhängig vom Motiv. Steht nur insider trading ban, bleibt offen, dass auch Empfehlungen und Orderänderungen erfasst sind. Für eine Schulungsfolie nachrangig; in einer Compliance-Richtlinie fehlen ganze Verbotstatbestände.
Das Insiderhandelsverbot gibt eine Maschine als insider trading prohibition wieder, was die amerikanische Fügung ist; die Verordnung sagt insider dealing. Zusätzlich verengt trading die Sache auf den Handel, während auch Empfehlung und Offenlegung erfasst sind. Wo die Tatbestände aufgezählt sind, klärt es sich; in einer Kurzfassung fehlt die Hälfte.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.