Anerkennung ausländischer Urkunden
recognition of foreign documents für die Frage, ob eine im Ausland errichtete Urkunde im Inland Wirkung entfaltet; Echtheit und inhaltliche Anerkennung sind zu trennen. Eine Apostille sagt über den Inhalt nichts. Im Zweifel entscheidet, ob Echtheit oder Wirkung in Frage steht.
Zwei Ebenen werden regelmäßig vermengt. Die Apostille bestätigt allein, dass Unterschrift, Eigenschaft des Unterzeichnenden und Siegel echt sind; ob der beurkundete Vorgang im Inland anerkannt wird, ist damit nicht gesagt. Eine im Ausland geschlossene Ehe etwa kann formell einwandfrei beurkundet und gleichwohl nicht anzuerkennen sein. Wer eine Apostille beibringt, hat deshalb nur die erste Hürde genommen; die zweite entscheidet sich nach den Vorschriften über die Anerkennung.
Die Apostille bestätigt nur die Echtheit, nicht die Anerkennungsfähigkeit des Inhalts.
Eine formell einwandfreie Urkunde kann inhaltlich gleichwohl nicht anzuerkennen sein.
Für bestimmte Rechtsverhältnisse bestehen eigene Anerkennungsverfahren.
Recognition und acceptance werden im Englischen unterschiedlich verwendet, der Zusammenhang ist mitzuführen.
Möchte jemand eine ausländische Urkunde verwenden, ist die Apostille nur der erste Schritt. Steht recognised, wird die inhaltliche Wirkung unterstellt. Für eine Unterlagenliste nachrangig; im Verfahren scheitert es an der zweiten Ebene.
Wörtlich übersetzt wird die Anerkennung ausländischer Urkunden zu recognition of foreign documents, was zutrifft; der Fehler liegt in der Ebene. Weil die Apostille als amtliche Bestätigung erscheint, wird sie für eine Anerkennung des Inhalts gehalten. In einem Verfahren wird so die zweite Hürde übersehen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.