Vollstreckungsgericht
enforcement court für das Amtsgericht, das die Pfändung von Forderungen anordnet und die Vollstreckung in Grundstücke betreibt. Es entscheidet, der Gerichtsvollzieher handelt. Im Zweifel entscheidet, ob eine Anordnung oder eine Vollstreckungshandlung gemeint ist.
Die Arbeitsteilung ist für ausländische Berater ungewohnt: Das Vollstreckungsgericht ordnet an, der Gerichtsvollzieher führt aus. Konten und Arbeitseinkommen werden durch Beschluss des Gerichts gepfändet, nicht durch den Gerichtsvollzieher; ebenso laufen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über das Gericht. Enforcement court ist die eingeführte Fassung; execution court kommt vor, ist aber weniger gebräuchlich. Zuständig ist bei der Forderungspfändung das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners.
Das Gericht ordnet an, der Gerichtsvollzieher führt aus, die Rollen nicht vermengen.
Konten und Arbeitseinkommen werden durch Gerichtsbeschluss gepfändet, nicht durch den Gerichtsvollzieher.
Zwangsversteigerung ist forced auction, Zwangsverwaltung compulsory administration, beide laufen über das Gericht.
Execution court kommt vor, enforcement court ist gebräuchlicher.
Will ein Gläubiger ein Konto oder Arbeitseinkommen pfänden, führt der Weg über das Gericht und nicht über den Gerichtsvollzieher. Steht nur court, bleibt offen, welches Organ zuständig ist. Für eine Strategiebesprechung nachrangig; bei der Antragstellung entscheidet es über Wochen.
Eine automatische Übersetzung gibt Vollstreckungsgericht als execution court oder enforcement tribunal wieder und trifft damit die Art des Organs, nicht seine Rolle. Dass es anordnet und nicht selbst vollstreckt, verschwindet. Wo der Beschluss erwähnt ist, klärt es sich; in einer Zuständigkeitsliste wird das Gericht zum Vollstreckungsorgan.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.