Nachlassgericht
probate court als geläufige Wiedergabe für das mit Nachlasssachen befasste Gericht; die Aufgaben decken sich nur teilweise mit denen des Common Law. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Im Zweifel entscheidet, wo der Erblasser zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Die Aufgaben unterscheiden sich von denen des gleichnamigen Gerichts im Common Law. Dort wird der Nachlass durch das Verfahren geführt und ein Verwalter bestellt; hier fällt der Nachlass unmittelbar den Erben an, und das Gericht wird im Wesentlichen zur Beurkundung und zur Erteilung von Nachweisen tätig. Innerhalb der Union richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt; haben die Beteiligten eine Rechtswahl getroffen, kommt unter Voraussetzungen eine Gerichtsstandsvereinbarung in Betracht.
Das Gericht führt den Nachlass nicht, sondern erteilt im Wesentlichen Nachweise.
Die Zuständigkeit folgt dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, nicht der Staatsangehörigkeit.
Bei getroffener Rechtswahl kommt unter Voraussetzungen eine Gerichtsstandsvereinbarung in Betracht.
Probate court weckt Erwartungen an ein Abwicklungsverfahren, das hier nicht stattfindet.
Sucht ein Erbe die zuständige Stelle im Ausland, entscheidet der letzte Aufenthalt des Erblassers. Steht probate court ohne Erläuterung, erwartet der Leser ein Abwicklungsverfahren. Für eine Adressangabe nachrangig; bei der Antragstellung wird das falsche Verfahren erwartet.
Wörtlich übersetzt entsteht aus dem Nachlassgericht ein estate court, während sich probate court eingebürgert hat. Der Ausdruck weckt jedoch Erwartungen an ein Abwicklungsverfahren mit Verwalterbestellung, das hier nicht stattfindet. Wo die Aufgaben genannt sind, klärt es sich; in einer Antragstellung wird ein Verfahren erwartet, das es nicht gibt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.