Quellensteuer
withholding tax für die an der Quelle einbehaltene Steuer auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren; der Schuldner der Vergütung behält sie ein und führt sie ab. Das Abkommen begrenzt den Satz, entlastet wird durch Erstattung oder Freistellung. Im Zweifel entscheidet, ob das Abkommen dem Quellenstaat den Zugriff belässt.
Die Technik erklärt die Terminologie: Besteuert wird an der Quelle, weil der Zugriff auf den ausländischen Empfänger schwer wäre; einbehalten und abgeführt wird durch den inländischen Schuldner der Vergütung. Das Abkommen deckelt den Zugriff des Quellenstaats auf einen Höchstsatz oder schließt ihn aus; die Entlastung erfolgt entweder nachträglich durch Erstattung oder vorab durch Freistellung vom Abzug. Der Ansässigkeitsstaat rechnet die verbleibende ausländische Steuer regelmäßig an. Source tax ist eine wörtliche Bildung ohne fachlichen Rückhalt.
Einbehalten und abgeführt wird durch den Schuldner der Vergütung, nicht durch den Empfänger.
Das Abkommen deckelt den Satz oder schließt den Quellenzugriff aus.
Entlastet wird nachträglich durch Erstattung oder vorab durch Freistellung.
Source tax ist eine wörtliche Bildung, eingeführt ist withholding tax.
Zahlt ein deutscher Kunde Lizenzgebühren ins Ausland, behält er die Steuer ein und führt sie ab. Steht source tax, fehlt der eingeführte Terminus. Für eine Rechnungsnotiz nachrangig; die Entlastungsanträge nehmen den falschen Weg.
Weil Quellensteuer bildhaft ist, erzeugt eine Maschine source tax oder tax at the source; eingeführt ist withholding tax, weil der Schuldner einbehält. Dass die Entlastung über Erstattung oder Freistellung läuft, trägt keine Fassung. Wo der Einbehalt genannt ist, klärt es sich; ein Antrag geht an die falsche Stelle.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.