Rahmenvertrag
framework agreement für die Vereinbarung, die Bedingungen für künftige Einzelaufträge festlegt; sie begründet für sich noch keine Leistungspflicht. Verpflichtend wird erst der Einzelabruf. Im Zweifel entscheidet, ob bereits ein Einzelauftrag erteilt wurde.
Die Konstruktion ist zweistufig, und die Stufen werden häufig vermengt. Der Rahmenvertrag regelt Preise, Fristen, Qualitätsanforderungen, Vertraulichkeit und Haftung; ein Anspruch auf Beauftragung folgt daraus regelmäßig nicht, ebenso wenig eine Pflicht zur Annahme. Erst der einzelne Abruf begründet die Leistungspflicht, und auf ihn sind die Rahmenbedingungen anzuwenden. Wer eine Mindestabnahme oder eine Annahmepflicht will, muss sie ausdrücklich vereinbaren.
Der Rahmenvertrag begründet für sich noch keine Leistungspflicht.
Ein Anspruch auf Beauftragung folgt daraus regelmäßig nicht.
Erst der einzelne Abruf begründet die Leistungspflicht.
Eine Mindestabnahme oder Annahmepflicht ist ausdrücklich zu vereinbaren.
Schließt eine Agentur eine laufende Zusammenarbeit, entsteht daraus noch kein Auftrag. Steht master agreement, wird eine Bindung unterstellt, die erst der Abruf herstellt. Für eine Vertragsübersicht nachrangig; bei der Auslastungsplanung entsteht eine falsche Erwartung.
Eine automatische Übersetzung gibt Rahmenvertrag als framework agreement oder master agreement wieder; beide sind gebräuchlich, doch die Zweistufigkeit verschwindet. Dass die Leistungspflicht erst mit dem Abruf entsteht, trägt keine Fassung. Wo der Einzelabruf genannt ist, klärt es sich; in einer Planung wird eine Bindung angenommen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.