Streitverkündung
third-party notice für die förmliche Benachrichtigung eines Dritten über einen laufenden Prozess; sie wirkt auch dann, wenn der Dritte nicht beitritt. Sie hemmt zugleich die Verjährung. Im Zweifel entscheidet, ob die Streitverkündung wirksam erklärt wurde.
Die Wirkung ist stärker, als der Name vermuten lässt. Tritt der Dritte nicht bei, entfaltet die wirksame Streitverkündung gleichwohl Interventionswirkung: Er kann sich im Folgeprozess nicht darauf berufen, der Vorprozess sei unrichtig entschieden worden. Diese Wirkung reicht weiter als die Rechtskraft, weil sie auch tragende Feststellungen erfasst. Zugleich hemmt die Streitverkündung die Verjährung mit Eingang bei Gericht; die Hemmung endet einige Monate nach Beendigung des Verfahrens.
Die Interventionswirkung tritt auch ohne Beitritt ein, sofern die Streitverkündung wirksam ist.
Sie reicht weiter als die Rechtskraft, weil sie auch tragende Feststellungen erfasst.
Die Streitverkündung hemmt die Verjährung mit Eingang bei Gericht.
Impleader des Common Law führt den Dritten in den Prozess ein und trifft nicht.
Droht einem Beklagten ein Rückgriff gegen einen Dritten, sichert die Streitverkündung die Position. Steht impleader, wird eine Einbeziehung in den laufenden Prozess unterstellt. Für eine Verfahrensnotiz nachrangig; im Folgeprozess fehlt die Bindung.
Weil Streitverkündung zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine announcement of dispute oder greift zu impleader; das zweite bezeichnet die Einbeziehung des Dritten in den laufenden Prozess. Dass die Wirkung auch ohne Beitritt eintritt, trägt keine Fassung. Wo die Interventionswirkung genannt ist, klärt es sich; in einem Folgeprozess fehlt eine Bindung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.