Prokurist
Nimm apoderado general, wenn der Prokurist als Inhaber einer im Register eingetragenen Generalvollmacht beschrieben wird; factor, wenn ein juristischer Text die Figur des Código de Comercio heranzieht, die ihm rechtlich am nächsten steht. Procurador ist der Prozessvertreter vor Gericht und etwas völlig anderes. Im Zweifel entscheidet, ob der Leser Praktiker ist oder Rechtsvergleicher.
Die Prokura ist eine Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt: nach Paragraph 49 des Handelsgesetzbuchs deckt sie alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, und nach Paragraph 50 sind Beschränkungen Dritten gegenüber unwirksam. Eine Urkunde, die Befugnisse aufzählt, gibt es deshalb nicht, es gibt nur den Eintrag im Handelsregister. Das spanische Recht arbeitet umgekehrt. Ein poder general wird notariell errichtet, zählt die Befugnisse einzeln auf und wird dann im Registro Mercantil eingetragen; sein Inhaber ist der apoderado general. Die Figur mit gesetzlichem Rahmen, der factor des Artikels 283 des Código de Comercio, steht der Prokura näher, ist aber aus dem Sprachgebrauch fast verschwunden. Bei der Vorstellung eines Prokuristen gehört deshalb der Satz dazu, dass seine Befugnisse im Gesetz stehen und nicht in einer Urkunde.
Procurador ist der Prozessvertreter, der in Spanien neben dem Anwalt vor Gericht auftritt; mit dem Prokuristen hat er nur die lateinische Wurzel gemein.
Procura und procuración bezeichnen das Amt dieses Prozessvertreters, nicht die handelsrechtliche Vollmacht.
Gesamtprokura ist ein poder mancomunado, Einzelprokura ein poder solidario; conjunto und individual sind verständlich, aber nicht die Registersprache.
Der Zusatz ppa. vor der Unterschrift hat kein spanisches Gegenstück; üblich ist p.p. für por poder.
Viele Angebote und Arbeitsverträge deutscher Unternehmen unterschreibt kein Geschäftsführer, sondern ein Prokurist, und der spanische Geschäftspartner fragt zu Recht, ob ihn diese Unterschrift bindet. Er kennt Generalvollmachten nur als Urkunde mit einer Liste von Befugnissen und bittet um eine Kopie. Die gibt es nicht, und eine Übersetzung, die den Unterzeichner als Prozessvertreter oder bloßen Bevollmächtigten ausweist, macht die Lage schlimmer. Ein Registerauszug mit der richtigen Bezeichnung und einem Satz zum gesetzlichen Umfang erspart das.
Prokurist und procurador sehen aus wie Zwillinge, und die automatische Übersetzung behandelt sie so: „Prokurist“ gerät ihr häufig zum procurador, die Prokura zur procura. Im spanischen Rechtsverkehr ist der procurador aber der Prozessvertreter, ein eigener Beruf mit eigener Kammer. Ein Registerauszug, nach dem eine Gesellschaft zwei Prozessvertreter bestellt hat, erklärt einem spanischen Leser nicht, warum diese Personen Kaufverträge unterschreiben. Die Ähnlichkeit der Wörter schützt den Fehler vor jeder Kontrolle nach Augenmaß.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.