Vorerbe
Nimm heredero fiduciario, wenn der Vorerbe als Rechtsfigur benannt wird, die den Nachlass für den Nacherben erhalten muss; primer heredero, wenn ein Leser ohne Vorbildung nur die Reihenfolge verstehen soll. Der Nacherbe ist der fideicomisario. Im Zweifel entscheidet, ob die Bindung des Vorerben im Text eine Rolle spielt.
Vor- und Nacherbschaft kennt auch das spanische Recht, nur unter einem Namen, den keine wörtliche Übersetzung trifft. Paragraph 2100 BGB lässt den Erblasser bestimmen, dass jemand erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe war; der Código Civil nennt dieselbe Anordnung sustitución fideicomisaria, den Vorerben fiduciario und den Nacherben fideicomisario. Artikel 781 lässt sie nur bis zum zweiten Grad zu oder zugunsten von Personen, die beim Tod des Erblassers schon leben, und sie muss ausdrücklich angeordnet sein. Der Vorerbe ist in beiden Rechtsordnungen echter Erbe mit gebundenen Händen: er darf grundsätzlich nutzen, aber die Substanz nicht aufzehren, und seine Verfügungen über Grundstücke halten dem Nacherben gegenüber nicht stand. Wörter wie vorläufig oder einstweilig führen in die falsche Richtung, weil sie aus dem gebundenen Erben einen bloßen Platzhalter machen.
Heredero provisional oder heredero preliminar gibt es nicht; der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, nur gebunden.
Fideicomiso ist im spanischen Erbrecht die sustitución fideicomisaria, nicht der Trust des angelsächsischen Rechts, für den in Lateinamerika dasselbe Wort steht.
Der Ersatzerbe tritt nur ein, wenn der zuerst Berufene wegfällt, und heißt sustituto; der Nacherbe folgt dagegen nach, auch wenn der Erste die Erbschaft angetreten hat.
Der befreite Vorerbe entspricht der sustitución fideicomisaria de residuo, bei der der Erste über die Substanz verfügen darf.
Patchworkfamilien greifen zur Vor- und Nacherbschaft, damit das Haus erst an die zweite Frau und nach ihr an die Kinder aus erster Ehe fällt. Lebt eines dieser Kinder in Spanien, liest es die Übersetzung des Testaments mit der Frage, ob die Stiefmutter das Haus verkaufen darf. An der Wiedergabe des einen Wortes hängt die Antwort: ein gebundener Erbe darf es nicht ohne Weiteres, ein gewöhnlicher schon. Die falsche Auskunft wiegt das Kind in Sicherheit oder treibt es in einen unnötigen Streit.
Vorläufig, vorherig, vorab: die Vorsilbe von „Vorerbe“ lädt die Maschine zu Bildungen wie „heredero previo“ oder „heredero preliminar“ ein. Keine davon führt zur sustitución fideicomisaria, unter der das spanische Recht die Figur kennt, denn vom deutschen Kompositum führt keine sprachliche Brücke dorthin. Ein „heredero preliminar“ klingt nach jemandem, der noch gar nicht richtig geerbt hat. Tatsächlich ist der Vorerbe Eigentümer, haftet für Schulden und kann im Grundbuch stehen, und von dieser Stellung lässt das vorläufig klingende Wort nichts übrig.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.