Arrest
Nimm ihtiyati haciz, wenn der Arrest die Sicherung einer Geldforderung vor dem Titel meint; haciz, wenn im laufenden Vollstreckungsverfahren tatsächlich gepfändet wird; ev hapsi, wenn vom Hausarrest die Rede ist. Im Zweifel entscheidet, ob Vermögen gesichert, Vermögen verwertet oder eine Person festgehalten wird.
Das deutsche Wort „Arrest“ trägt zwei Welten. Im Prozessrecht sichert der Arrest eine Geldforderung, bevor ein Titel vorliegt, und im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet er den Freiheitsentzug, vom Hausarrest bis zum militärischen Arrest. Türkisch hält beides streng getrennt: ihtiyati haciz gehört ins Vollstreckungsrecht, tutuklama in das Strafprozessrecht. Wer die Bedeutungen verwechselt, wechselt nicht nur das Wort, sondern das Rechtsgebiet und das zuständige Gericht. Zu unterscheiden bleibt außerdem die schlichte haciz, denn sie ist bereits Zugriff auf das Vermögen und nicht mehr bloße Sicherung.
Tutuklama bedeutet Untersuchungshaft und ist keine Übersetzung für den Arrest des Prozessrechts; die Verwechslung macht aus einer Kontensperre eine Verhaftung.
Ihtiyati haciz sichert nur Geldforderungen; für alles andere steht ihtiyati tedbir.
Haciz allein bezeichnet die Pfändung im laufenden Vollstreckungsverfahren, nicht die vorläufige Sicherung davor.
„Arrest anordnen“ heißt ihtiyati haciz kararı vermek; die Vollziehung wird beim Vollstreckungsamt beantragt und heißt ihtiyati haczin infazı.
Sicherung vor dem Titel ist ein Wettlauf, denn sobald der Schuldner ahnt, dass geklagt wird, verschiebt er Konten. Wer die vermögensrechtliche Sicherung beantragt, in der Übersetzung aber das strafprozessuale Institut benennt, legt dem Gericht einen Antrag vor, den es so nicht bescheiden kann. Ein Freiheitsentzug steht nirgends zur Debatte, wenn ein Gläubiger nur sein Geld sichern will.
Kaum ein Griff ist so folgenreich: automatische Systeme kennen „Arrest“ überwiegend als Freiheitsentzug und schreiben tutuklama, wo ihtiyati haciz stehen müsste. Aus dem Antrag auf Kontensicherung wird ein Antrag auf Verhaftung, und der Text wechselt lautlos vom Vollstreckungsrecht ins Strafprozessrecht.