Disziplinarverfahren
disciplinary proceedings für das Verfahren wegen eines Dienstvergehens; es läuft unabhängig von einem Strafverfahren und kann daneben geführt werden. Der Dienstherr ermittelt selbst. Im Zweifel entscheidet, ob ein Dienstvergehen vorliegt.
Das Verfahren ist weder Straf- noch Arbeitsgerichtsverfahren: Der Dienstherr ermittelt selbst, und die schwereren Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst werden im Bund seit einer Reform durch Verwaltungsakt verhängt, gegen den der Rechtsweg offensteht. Straf- und Disziplinarverfahren können nebeneinander laufen; ein Freispruch im Strafverfahren schließt eine Disziplinarmaßnahme nicht ohne Weiteres aus, weil die Maßstäbe verschieden sind. Auch nach dem Ruhestand bleiben Maßnahmen möglich.
Straf- und Disziplinarverfahren laufen nebeneinander, ein Freispruch schließt eine Maßnahme nicht ohne Weiteres aus.
Der Dienstherr ermittelt selbst, es handelt sich nicht um ein Gerichtsverfahren.
Auch gegen Ruhestandsbeamte bleiben Maßnahmen möglich.
Dismissal beschreibt die arbeitsrechtliche Kündigung und nicht die Entfernung aus dem Dienst.
Leitet ein Dienstherr Ermittlungen ein, ändert ein paralleles Strafverfahren daran nichts. Steht dismissal, wird die Entfernung aus dem Dienst mit einer Kündigung gleichgesetzt. Für eine Sachstandsmeldung nachrangig; bei den Rechtsfolgen unterscheiden sich Versorgung und Status erheblich.
Disziplinarverfahren zerlegt eine Maschine zu disciplinary procedure, was zutrifft; der Fehler entsteht bei den Maßnahmen. Entfernung aus dem Dienst erscheint als dismissal, obwohl damit anders als bei einer Kündigung auch die Versorgung entfällt. Wo die Maßnahmen aufgezählt sind, klärt es sich; in einer Folgenabschätzung wird der Statusverlust unterschätzt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.