Ermittlungsverfahren
preliminary proceedings nach der amtlichen Fassung der Strafprozessordnung, beschreibend auch investigation proceedings. Geleitet wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft, nicht von der Polizei. Im Zweifel entscheidet, ob das Stadium vor der Anklageerhebung gemeint ist.
Das Ermittlungsverfahren ist das erste Stadium des Strafverfahrens: Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt auf, die Polizei ermittelt in ihrem Auftrag, und am Ende steht die Anklage, ein Strafbefehlsantrag oder die Einstellung. Die amtliche englische Fassung spricht von preliminary proceedings, beschreibend ist investigation proceedings gebräuchlich. Wichtig ist die Zuständigkeit: Anders als in Systemen mit polizeigeführten Ermittlungen leitet hier die Staatsanwaltschaft. Police investigation trifft deshalb nur den polizeilichen Teil und verschiebt die Verantwortung zur Polizei.
Police investigation trifft nur den polizeilichen Teil, das Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft.
Inquiry und inquest sind eigene Verfahrensarten des Common Law, keine Entsprechung des Ermittlungsverfahrens.
Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sind verschiedene Stadien, preliminary proceedings und main proceedings nicht vermengen.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist keine Anklage, wer beides gleichsetzt, unterstellt einen weiteren Verfahrensstand als gegeben ist.
Fragt ein Mandant, ob gegen ihn schon Anklage erhoben ist, muss die Übersetzung das Stadium eindeutig benennen. Steht police investigation, klingt es nach einem polizeilichen Vorgang ohne staatsanwaltschaftliche Leitung. Für eine erste Auskunft verzeihlich; in einer Verfahrensübersicht verschiebt es die Zuständigkeit.
Eine maschinelle Übersetzung gibt Ermittlungsverfahren gern als police investigation wieder, weil das die vertrauteste Fügung ist. Damit wandert die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft zur Polizei. Wo die Staatsanwaltschaft im Satz vorkommt, korrigiert sich das; in einer Verfahrensübersicht entsteht ein Bild, das dem deutschen Aufbau nicht entspricht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.