geringfügige Beschäftigung
marginal employment für die Beschäftigung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, umgangssprachlich Minijob. Beitragsfrei ist dabei der Beschäftigte, nicht der Arbeitgeber. Im Zweifel entscheidet, ob die Entgeltgrenze eingehalten wird.
Der verbreitete Irrtum liegt in der Reichweite der Freistellung: Frei ist der Beschäftigte, nicht der Arbeitgeber; dieser zahlt Pauschalbeiträge und meldet die Beschäftigung bei der zuständigen Zentrale. Seit Oktober 2022 ist die Entgeltgrenze an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm, weshalb feste Beträge in Übersetzungen schnell veralten. Neben der Entgeltgeringfügigkeit gibt es die kurzfristige Beschäftigung, die über die Dauer und nicht über den Verdienst begrenzt ist.
Frei von Beiträgen ist der Beschäftigte, der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge.
Die Entgeltgrenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch, feste Beträge veralten.
Die kurzfristige Beschäftigung ist ein eigener Fall und über die Dauer begrenzt, nicht über den Verdienst.
Der Beschäftigte ist in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und kann sich nur befreien lassen.
Stellt ein Betrieb eine Aushilfe ein, entstehen für ihn Abgaben, auch wenn für die Aushilfe keine anfallen. Steht tax-free job, kalkuliert ein ausländischer Arbeitgeber ohne Lohnnebenkosten. Für eine Stellenausschreibung nachrangig; in der Personalkostenplanung fehlt ein zweistelliger Prozentsatz.
Eine automatische Übersetzung gibt geringfügige Beschäftigung als minor employment oder tax-free job wieder und verstärkt damit den verbreiteten Irrtum. Dass nur der Beschäftigte frei ist und der Arbeitgeber Pauschalbeiträge schuldet, trägt keine dieser Fassungen. Wo die Pauschalbeiträge erwähnt sind, klärt es sich; in einer Kostenrechnung fehlen sie.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.