Flüchtlingseigenschaft
refugee status für den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention; sie wird zuerkannt, nicht bewilligt. Eine wörtliche Bildung mit characteristic oder property verfehlt den Terminus. Im Zweifel entscheidet, ob Verfolgung wegen eines der Konventionsgründe droht.
Der deutsche Ausdruck führt sprachlich in die Irre, weil Eigenschaft nach einem Merkmal klingt; gemeint ist eine Rechtsstellung, die förmlich zuerkannt wird. Sie ist in der Praxis die häufigste der starken Schutzformen und den Asylberechtigten weitgehend gleichgestellt, weil der Gesetzgeber die mögliche Besserstellung nicht genutzt hat. Gemeinsam mit dem subsidiären Schutz bildet sie den internationalen Schutz des europäischen Rechts; die Abgrenzung verläuft danach, ob zielgerichtete Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.
Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt, nicht bewilligt oder verliehen.
Sie ist den Asylberechtigten in den Rechtsfolgen weitgehend gleichgestellt.
Mit dem subsidiären Schutz zusammen bildet sie den internationalen Schutz.
Refugee characteristic und refugee property sind wörtliche Bildungen ohne Fundstelle.
Erkennt das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu, hängen daran Aufenthalt und Familiennachzug. Steht refugee characteristic, entsteht ein Begriff ohne Entsprechung im Zielrecht. Für eine Terminnotiz nachrangig; in einer Urkundenübersetzung stolpert die Behörde darüber.
Für die Flüchtlingseigenschaft liefert eine Maschine refugee characteristic oder refugee property; beide machen aus einer Rechtsstellung ein Merkmal der Person. Eingeführt ist refugee status, zuerkannt mit to grant. Wer das übernimmt, führt eine Kategorie, die kein Rechtsakt kennt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.