Gemeinnützigkeit
public benefit status für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, als Oberbegriff der Steuerbegünstigung tax-privileged status. Non-profit beschreibt nur die fehlende Gewinnabsicht und trifft die Anerkennung nicht. Im Zweifel entscheidet, ob die steuerliche Anerkennung gemeint ist.
Die Abgabenordnung kennt eine Dreiteilung steuerbegünstigter Zwecke: gemeinnützige, mildtätige und kirchliche, englisch public benefit, benevolent und church-related purposes; der Oberbegriff lautet tax-privileged purposes. Gemeinnützig ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern, wobei der begünstigte Kreis nicht auf eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens beschränkt sein darf. Non-profit sagt lediglich, dass keine Gewinne ausgeschüttet werden, und trifft die steuerliche Anerkennung nicht.
Non-profit beschreibt die fehlende Gewinnausschüttung, nicht die steuerliche Anerkennung nach der Abgabenordnung.
Gemeinnützig, mildtätig und kirchlich sind drei verschiedene Zweckarten, public benefit, benevolent und church-related purposes.
Charitable wird lose verwendet und deckt im Englischen mehr ab als der gemeinnützige Zweck.
Der begünstigte Kreis darf nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt sein.
Beantragt eine Organisation Mittel bei einer ausländischen Stiftung, prüft diese den Status anhand der Bescheide. Steht nur non-profit, bleibt offen, ob eine steuerliche Anerkennung vorliegt oder lediglich keine Gewinne ausgeschüttet werden. Für eine Selbstdarstellung nachrangig; im Förderantrag entscheidet der Status über die Zuwendungsfähigkeit.
Eine automatische Übersetzung gibt Gemeinnützigkeit als non-profit oder charity status wieder, weil beides im Englischen geläufig ist. Damit verschwindet, dass es sich um eine förmliche steuerliche Anerkennung mit eigenen Voraussetzungen handelt. Wo der Bescheid des Finanzamts erwähnt wird, klärt es sich; in einer Selbstbeschreibung wirkt der Status wie eine bloße Eigenschaft.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.