Insiderliste
insider list für das Verzeichnis aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben. Es ist laufend zu aktualisieren und der Aufsicht auf Verlangen zu übermitteln. Im Zweifel entscheidet, ob jemand tatsächlich Zugang zu der Information hatte.
Die Liste dient der Aufsicht als Ermittlungsinstrument: Aus ihr ergibt sich, wer ab wann Zugang hatte, und damit der Kreis der möglichen Verdächtigen bei einem Verdacht auf Insidergeschäfte. Zu führen ist sie nicht nur vom Emittenten selbst, sondern auch von den in seinem Auftrag Handelnden, also etwa Beratern, Wirtschaftsprüfern und Banken. Die aufgeführten Personen sind über ihre Pflichten und die Sanktionen zu belehren; das Format ist unionsweit vorgegeben.
Zu führen ist die Liste auch von Beratern und Banken, die im Auftrag des Emittenten handeln.
Aufzunehmen ist der Zeitpunkt, ab dem der Zugang bestand, nicht nur der Name.
Die Pflicht zu anlassbezogenen Listen besteht unverändert fort, das vereinfachte Format steht seit der Reform aber nicht mehr nur Emittenten an Wachstumsmärkten offen.
Watchlist und restricted list sind interne Compliance-Instrumente und nicht die gesetzliche Insiderliste.
Zieht ein Emittent Berater zu einer Transaktion hinzu, müssen auch diese eine Liste führen. Steht nur watchlist, hält der Berater sein internes Compliance-Instrument für ausreichend. Für eine Projektorganisation nachrangig; bei einer Untersuchung der Aufsicht fehlt ein Pflichtdokument.
Insiderliste zerlegt eine Maschine zu insider register oder list of insiders, beides ohne Halt im Verordnungstext. Greift sie zu watchlist, verwechselt sie ein internes Compliance-Instrument mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnis. Wo die Übermittlung an die Aufsicht erwähnt ist, klärt es sich; in einer Dokumentenliste fehlt die Pflicht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.