Sanktionsliste
sanctions list für das Verzeichnis der Personen und Organisationen, gegen die Finanzsanktionen bestehen. Neueinträge gelten sofort, die konsolidierte Fassung wird aber nur täglich aktualisiert. Im Zweifel entscheidet, ob die geprüfte Fassung aktuell war.
Zwischen der Veröffentlichung einer Listung im Amtsblatt und ihrer Übernahme in die konsolidierte Fassung liegt eine Lücke von bis zu einem Tag; in dieser Zeit besteht die Sanktion bereits, ohne in der abgefragten Datei zu erscheinen. Wer nur die konsolidierte Fassung prüft, kann also formal sauber vorgehen und dennoch verstoßen. Hinzu kommt, dass die Union über vierzig Regime nebeneinander unterhält und andere Staaten eigene Listen führen, die nicht deckungsgleich sind.
Neue Listungen gelten sofort mit der Veröffentlichung, die konsolidierte Fassung folgt erst später.
Wer nur die konsolidierte Fassung prüft, kann trotz sauberer Abfrage verstoßen.
Die Union unterhält zahlreiche Regime nebeneinander, eine Einzelabfrage genügt nicht.
Listen anderer Staaten sind nicht deckungsgleich und gesondert zu prüfen.
Gleicht ein Unternehmen seine Kundendatei ab, entscheidet der Zeitpunkt der Abfrage über die Aussagekraft. Steht nur blacklist, wirkt die Prüfung wie eine einmalige Maßnahme. Für eine Verfahrensbeschreibung nachrangig; bei einer Zahlung am selben Tag kann die Prüfung überholt sein.
Eine automatische Übersetzung gibt Sanktionsliste als sanctions list oder blacklist wieder; die zweite Fassung ist umgangssprachlich und lässt an eine interne Sperrliste denken. Dass es sich um unmittelbar geltendes Recht handelt, das sich täglich ändert, trägt sie nicht. In einer Prozessbeschreibung wird aus einer Dauerpflicht eine Einmalprüfung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.