Interessenausgleich
reconciliation of interests für den Interessenausgleich des § 111, älter balance of interests: die Verständigung über Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung, zu versuchen, nicht erzwingbar; bei grundloser Abweichung droht der Nachteilsausgleich des § 113. Kein Sozialplan, der mildert Folgen. Im Zweifel entscheidet, welches Werk gemeint ist.
Der Interessenausgleich ist Verhandlungspflicht ohne Abschlusszwang: Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach § 111, muss er mit dem Betriebsrat über das Ob, den Zeitpunkt und die Durchführung verhandeln, notfalls vor der Einigungsstelle, erzwingbar ist dort nur das Verfahren. Die Sanktion sitzt in § 113: Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund ab oder versucht er den Ausgleich gar nicht, steht den Entlassenen der Nachteilsausgleich zu. Der Sozialplan nach § 112 ist das zweite Werk daneben, mildert die Folgen und ist, anders als der Interessenausgleich, grundsätzlich erzwingbar.
settlement of interests klingt nach Vergleichsvertrag; reconciliation ist die eingeführte Fügung der Restrukturierungspraxis.
Interessenausgleich und Sozialplan nicht mischen: Der eine regelt das Wie der Änderung, der andere die Milderung der Folgen, und nur der Sozialplan ist grundsätzlich erzwingbar.
severance scheme greift zu kurz; der Ausgleich kann Standortzusagen, Zeitpläne und Auswahlfragen enthalten, nicht nur Geld.
Die Namensliste im Interessenausgleich verschiebt die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess; wer sie als bloßen Anhang übersetzt, verschenkt ihre Beweiswirkung.
Geschlossen werden soll das Werk in Gelsenkirchen, und der Konzernvorstand in Osaka will wissen, warum man über das Ob überhaupt verhandelt, wenn die Entscheidung gefallen ist. Übersetzt das Briefing den Ausgleich als severance negotiation, fehlt das halbe Verfahren; die Verhandlungspflicht schiebt jeden Kündigungstermin, bis das Ob und Wie durchverhandelt sind.
Interessenausgleich wird maschinell zum balancing of interests, einer Abwägungsfloskel aus dem Grundrechtsseminar, oder gleich zum severance agreement. Verhandlungspflicht, Einigungsstellenweg und der Nachteilsausgleich als Preis des Alleingangs stecken in keiner der beiden Fassungen. Der Vorstand kündigt vor Abschluss des Verfahrens und finanziert die Abfindungen doppelt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.