wesentliche Merkmale
essential characteristics für die in der Norm festgelegten Eigenschaften, auf die sich die Erklärung bezieht; sie sind vorgegeben und nicht frei wählbar. Zu mindestens einem Merkmal ist eine Leistung zu erklären. Im Zweifel entscheidet, welche Merkmale die einschlägige Norm nennt.
Der Katalog ist nicht verhandelbar: Welche Merkmale in Betracht kommen, bestimmt die Spezifikation, nicht der Hersteller. In der Erklärung sind alle Merkmale aufzuführen, die für den erklärten Verwendungszweck festgelegt sind; in der Kennzeichnung erscheinen nur diejenigen, zu denen eine Leistung erklärt wurde. Zu mindestens einem Merkmal ist eine Leistung zu erklären, für die übrigen kann angegeben werden, dass keine Leistung festgestellt wurde. Die neue Verordnung ergänzt den Katalog um Umweltmerkmale.
Welche Merkmale in Betracht kommen, bestimmt die Spezifikation, nicht der Hersteller.
In der Erklärung sind alle festgelegten Merkmale aufzuführen, in der Kennzeichnung nur die erklärten.
Zu mindestens einem Merkmal ist eine Leistung zu erklären.
Die neue Verordnung ergänzt den Katalog um Umweltmerkmale, beginnend mit dem Treibhauspotenzial.
Gibt ein Hersteller nur einzelne Werte an, muss er die übrigen Merkmale gleichwohl behandeln. Steht key features, wirkt der Katalog wie eine Auswahl nach Zweckmäßigkeit. Für ein Datenblatt nachrangig; in der Erklärung fehlt eine Pflichtangabe.
Wesentliche Merkmale gibt eine Maschine als key features oder main characteristics wieder; die Verordnung sagt essential characteristics und meint einen normativ festgelegten Katalog. Dass der Hersteller nur die Auswahl trifft, trägt keine Fassung. In einem Datenblatt entsteht so eine frei zusammengestellte Liste.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.