Allgemeinverbindlicherklärung
declaration of general applicability für die Allgemeinverbindlicherklärung des § 5, geläufig auch extension of the collective agreement: Das Bundesarbeitsministerium erstreckt den Tarif im öffentlichen Interesse auf alle im Geltungsbereich, mit Tarifausschuss und gemeinsamem Antrag der Parteien. Ausnahme, nie Regel. Im Zweifel entscheidet, ob der Hoheitsakt mitübersetzt ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung sprengt die Mitgliedschaftslogik: Normalerweise bindet der Tarifvertrag nur Verbandsmitglieder und Parteien; erklärt ihn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5 für allgemeinverbindlich, erfasst er alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer seines Geltungsbereichs, auch die Außenseiter. Voraussetzungen: gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien, Einvernehmen mit dem paritätischen Tarifausschuss und öffentliches Interesse, seit der Reform von 2014 das tragende Kriterium anstelle des alten Fünfzig-Prozent-Quorums, regelhaft bei überwiegender Bedeutung des Tarifs oder zur Absicherung gegen wirtschaftliche Fehlentwicklungen. Praktisch prägt das Instrument Branchen wie Bau und Gebäudereinigung.
universally binding gehört exakt hierher und nur hierher; wer jeden Flächentarif so nennt, adelt Normalfälle zum Hoheitsakt.
Die Erklärung kommt vom Ministerium, nicht von den Parteien; declared binding by the parties verdreht die Rechtsquelle.
Das Fünfzig-Prozent-Quorum ist Rechtsgeschichte; wer es als geltende Voraussetzung zitiert, schreibt den Stand vor 2014 fort.
Erstreckt wird auf den Geltungsbereich des Tarifs, nicht auf die ganze Wirtschaft; industry-wide braucht die Bereichsgrenzen daneben.
Kalkuliert wird das Reinigungsangebot für den Frankfurter Standort, und der Bieter aus Warschau setzt eigene Haustarife an, man sei ja nicht Verbandsmitglied. Im allgemeinverbindlichen Branchentarif zählt die Mitgliedschaft nicht; das Angebot unterschreitet zwingende Löhne und fliegt in der Nachprüfung.
Allgemeinverbindlicherklärung zerlegt die Maschine in generally binding declaration und verliert dabei den Hoheitsakt: Es klingt, als erklärten die Parteien selbst ihre Geltung. Ministerium, Tarifausschuss und öffentliches Interesse, die ganze Legitimationskette, fällt weg. Der Bieter aus Warschau hält die Bindung für Verbandsfolklore und kalkuliert sich aus dem Verfahren.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.