Obliegenheit
obligation ist die übliche Wiedergabe, trifft die Sache aber nicht ganz: Eine Obliegenheit ist keine einklagbare Pflicht, ihre Verletzung kostet nur eigene Ansprüche. Das Englische hat dafür kein eigenes Wort. Im Zweifel entscheidet, ob der Versicherer Erfüllung verlangen oder nur Leistungen kürzen kann.
Die Obliegenheit ist eine Kategorie, für die das Englische kein eigenes Wort hat. Anders als eine Pflicht kann sie nicht eingeklagt werden; wer sie verletzt, verliert eigene Ansprüche. Das Versicherungsvertragsgesetz staffelt die Folgen genau: Bei vorsätzlicher Verletzung wird der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, und war die Verletzung für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls nicht ursächlich, bleibt er voll zur Leistung verpflichtet. Wer obligation ohne Erläuterung setzt, weckt die Vorstellung einer einklagbaren Pflicht.
Eine Obliegenheit ist nicht einklagbar, ihre Verletzung kostet nur eigene Ansprüche, obligation legt das Gegenteil nahe.
Duty trägt denselben Fehler, im Englischen fehlt ein Wort für die bloße Last im eigenen Interesse.
Die Folgen sind gestaffelt, Vorsatz führt zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit nur zur Kürzung nach Schwere des Verschuldens.
War die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich, bleibt der Versicherer voll zur Leistung verpflichtet.
Meldet jemand einen Schaden zu spät, hängt an der Einordnung, was der Versicherer daraus ableiten darf. Steht obligation ohne Zusatz, erwartet ein englischsprachiger Leser eine Klage auf Erfüllung. Für ein Gespräch nachrangig; im Schriftwechsel über die Leistungspflicht entscheidet der Unterschied über den ganzen Anspruch.
Obliegenheit hat im Englischen kein Gegenstück, weshalb eine Maschine obligation oder duty setzt und damit eine einklagbare Pflicht suggeriert. Dass es sich um eine bloße Last handelt, deren Verletzung nur eigene Ansprüche kostet, verschwindet. Wo die Kürzungsfolge beschrieben wird, ahnt der Leser die Konstruktion; in einer Klausel bleibt sie unsichtbar.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.