Arbeitslosengeld
unemployment benefit für die Versicherungsleistung nach Jobverlust, die aus Beiträgen erworben wird; von der bedürftigkeitsgeprüften Grundsicherung ist sie strikt zu trennen. Das frühere Arbeitslosengeld II gehörte trotz des Namens zur anderen Säule. Im Zweifel entscheidet, ob Beiträge oder Bedürftigkeit die Leistung tragen.
Die Trennung der beiden Säulen ist die Grundorientierung des Systems: Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, erworben durch Beiträge, bemessen nach dem früheren Entgelt und zeitlich begrenzt; die Grundsicherung ist bedürftigkeitsgeprüft und deckt den Bedarf. Die Namensgeschichte stiftet Verwirrung, weil das frühere Arbeitslosengeld II trotz seines Namens zur Grundsicherungssäule gehörte und über Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld wurde. In Bestandsdokumenten stehen daher zwei Leistungen mit fast gleichem Namen aus verschiedenen Welten nebeneinander.
Das Arbeitslosengeld ist Versicherungsleistung, die Grundsicherung bedürftigkeitsgeprüft.
Höhe und Dauer richten sich nach Entgelt und Beitragszeiten.
Das frühere Arbeitslosengeld II gehörte trotz des Namens zur Grundsicherungssäule.
Unemployment aid und dole verfehlen Register und System.
Endet ein Beschäftigungsverhältnis, trägt zunächst die Versicherung die Entgeltersatzleistung. Steht unemployment aid, klingt es nach Fürsorge. Für eine Pressenotiz nachrangig; in der Akte verschmelzen zwei Säulen zu einer.
Wörtlich übersetzt wird Arbeitslosengeld zu unemployment money oder unemployment aid; eingeführt ist unemployment benefit als Versicherungsleistung. Dass daneben eine namensähnliche Grundsicherungsleistung existierte, trägt keine Fassung. Die Bezugsdauer wird dann am falschen System abgelesen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.